Freiwilligendienste von A-Z
Du hast eine Frage rund um deinen Freiwilligendienst? Im A-Z findest du die viele Informationen nach zentralen Stichworten geordnet.
A
Hier findest du die wichtigesten Abkürzungen im Freiwilligendienst:
BAFzA: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
BDKJ: Bund der Deutschen Katholischen Jugend
BFD 27+: Bundesfreiwilligendienst über 27 Jahre
BFD: Bundesfreiwilligendienst
Biwo: Bildungswoche
FaFDi: Fachstelle Freiwilligendienste
FD-classic: Freiwiligendienst mit Dienstbeginn Juli-November
FD-vario: Freiwilligendienst mit Dienstbeginn Dezember-Juni
FSJ: Freiwilliges Soziales Jahr
Wenn sich deine Adresse ändert, dann teile dies bitte und als Fachstelle Freiwilligendienste und deiner Einsatzstelle mit. Das ist wichtig, damit wir dich erreichen können und z. B. Einladungen zu den Bildungswochen an der richtigen Adresse ankommen.
Zu den Pflichten von Freiwilligen gehört, dass sie während des Dienstes arbeitsfähig bist. Dazu gehört insbesondere, dass sie nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss arbetiten. Besonders zu beachten sind Einschränkungen durch Restalkohol vom Vortag. Wie im normalen Arbeitsleben kann Alkoholmissbrauch zur Kündigung der Vereinbarung führen und zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn etwas passiert.
Da auch die Bildungsarbeit Arbeitszeit ist, gelten dort die gleichen Regelungen.
In der Gesetzgebung zu den Freiwilligendiensten und in den Mindeststandards des Freiwilligendienstes in katholischer Trägerschaft wird von den Einrichtungen erwartet, dass sie deine fachliche Einarbeitung und Anleitung sicherstellen. In den Einrichtungen gibt es unterschiedliche Formen, wie diese Anleitung wahrgenommen wird. Wichtig ist, dass eine konkrete Person benannt wird, die deine Anleitung wahrnimmt und sich in regelmäßigen Abständen, mind. einmal pro Monat, mit dir zusammensetzt. Es ist ganz wichtig, dass auch du dafür sorgst, dass die Anleitung funktioniert. Deine/e Anleiter*in hat die Funktion und Aufgabe eines/r Begleiters*in und Unterstützers*in. Anleitung geschieht kontinuierlich und nicht (erst) dann, wenn es große Probleme gibt. Beim Einsatzstellenbesuch des/der für dich zuständigen Referent*in trifft er/sie sich mit dir und deinem/r Anleiter*in.
Während des Freiwilligendienstes sind folgende Menschen für dich als Ansprechpartner*innen da:
- Dein/e zuständige/r Referent*in von der Fachstelle Freiwilligendienste lernst du in der ersten Bildungswoche/Basisseminar kennen. Diese/r wird dich den gesamten Freiwilligendienst durch begleiten. Sofern du vor der ersten Bildungswoche Gesprächsbedarf haben, stehen wir dir natürlich auch vorher zur Verfügung. Konkrete Gesprächsmöglichkeiten bieten sich innerhalb der BiWos und beim Einsatzstellenbesuch. Wir besuchen dich in der Einrichtung, in der Regel einmal pro Jahr. Bei Problemen sind wir schnell zur Stelle. Es ist wichtig, dass du uns informierst, wenn es Konflikte gibt. Im BFD27+ wird die/der zuständige Referent*in vor dem ersten Netzwerktreffen versuchen, mit dir ein Einführungsgespräch in deiner Einsatzstelle zu vereinbaren. Unsere Kontaktdaten findest du hier.
- Dein/e Anleiter*in in der Einsatzstelle ist hauptsächlich Begleit- und Bezugsperson im Alltag dienes Freiwilligendienstes für dich.
- Die Leitung deiner Einsatzstelle: Für alle Fragen, die Chefsache sind, wie z. B. wenn es ums Taschengeld o. ä. geht
- Die Seminarleitungen in der Bildungsarbeit stehen dir für alle Anliegen während der Bildungswochen/Seminaren als Gesprächspartner*innen zur Verfügung.
- Die Verwaltungsmitarbeiter*innen der Fachstelle Freiwilligendienste stellen dir Bescheinigungen und Dokumente aus, die du als Nachweis o. ä. deines Freiwilligendienstes benötigst.
Da für dich während deines Freiwilligendienstes Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, hast du nach deinem Dienst unter Umständen Anspruch auf Arbeitslosengeld . Voraussetzung ist jedoch, dass du zwölf Monate in die Versicherung eingezahlt hast. Bei der zuständigen Agentur für Arbeit kannst du dieses beantragen, auch um die Zeit bis zum Studien- oder Ausbildungsbeginn finanziell zu überbrücken. Du musst in der Zwischenzeit jedoch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Wenn du vor deinem Freiwillligendienst schon berufstätig warst, gelten für dich Sonderregelungen.
Die Beantragung muss drei Monate vor Ende des Dienstes erfolgen: Nach § 37b SGB III sind Personen, deren Versicherungsverhältnis endet verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses (welchem der Freiwilligendienst vergleichbar angesehen wird) hat die Meldung jedoch drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Bei verspäteter Meldung können Sperrzeiten und Minderungen beim Arbeitslosengeld die Folge sein.
Freiwilligendienste sind soziale Lerndienste und haben das Ziel der Persönlichkeitsentwicklung und der Förderung von soziale Kompetenzen. Daher ist auch ausdrücklich festgelegt, dass die Aufgaben im Freiwilligendienst praktische Hilfstätigkeiten sind, die keine Qualifikation erfordern. Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass der Einsatz von Freiwilligen als Ersatz von Planstellen (in der Regel Arbeitsstellen für ausgebildete Fachkräfte) untersagt ist. Du darfst daher nicht anstatt z.B. eines/r Krankenpfleger*in oder eines/r Erzieher*in eingesetzt werden, um fehlendes Personal zu ersetzen.
Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Arbeitsschutzvorschriften gelten auch im Freiwilligendienst.
Diese heißen:
- Betriebs- und Gefahren-,
- Unfallversicherungs-,
- Arbeitszeit-,
- Frauen-, Mutter- und
- Jugendarbeitsschutz sowie
- Schutz von Schwerbehinderten.
Achte mit darauf, dass sie eingehalten werden. Dein/e Anleiter*in bzw. die Leitung deiner Einsatzstelle und wir als Träger sorgen dafür, dass sie beachtet werden.
Arbeitsunfähigkeit/Krankheit in Einsatzstelle
Wenn du krank bist, musst dies frühstmöglich deiner Einsatzstelle mitteilen, damit diese sich darauf einstellen kann. Spätestens musst du dies am selben Arbeitstag zu Beginn deiner Dienstzeit der Einsatzstelle telefonisch mitteilen. Du solltest auch sagen, wie lange dein krankheitsbedingtes Fehlen voraussichtlich dauert. Laut Vereinbarung musst du spätestens ab dem dritten Krankheitstag in deiner Einsatzstelle eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. (Die Einsatzstelle kann auch eine frühere Frist setzen)
Auf dieser steht, wie lange du voraussichtlich arbeitsunfähig bist. Das bedeutet, sobald du dich selbst wieder arbeitsfähig fühlst, kannst du wieder in die Einsatzstelle gehen. (Eine „Gesundschreibung“ gibt es nicht!)
Arbeitsunfähigkeit/ Krankheit bei Bildungswochen
Wenn du wegen Krankheit nicht zu einer Bildungswoche kommen kannst, musst du dies umgehend, spätestens aber bis 11:00 Uhr am ersten Tag der Bildungswoche, der Fachstelle Freiwilligendienste telefonisch mitteilen (Tel. 06433/887-60). Außerdem brauchst du ab dem ERSTEN Tag eine ärztliche Bescheinigung, die per Post oder E-Mail an die Fachstelle geschickt werden muss. Wenn du wegen Krankheit früher abreist, brauchst du ebenfalls eine ärztliche Bescheinigung. Solltest du während der BiWo wieder gesund werden, so bist du verpflichtet am Rest der BiWo teilzunehmen.
Die verpassten BiWos müssen ggf. in Absprache mit der Fachstelle Freiwilligendienste und der Einsatzstelle nachgeholt werden.
Im BFD27+ benötigt die Fachstelle Freiwilligendienste ebenfalls deine Krankmeldung, wenn du an einem Netzwerktreffen nicht teilnehmen kannst.
Arbeitsunfähigkeit/ Krankheit im Urlaub
Wenn du im Urlaub krank wirst, benötigst du ab dem ersten Tag eine ärztliche Bescheinigung, damit dir die Urlaubstage wieder gutgeschrieben werden können.
Ein Arbeitsunfall muss unverzüglich der Berufsgenossenschaft gemeldet werden:
- Wenn er auf dem Weg zur/ von der Einsatzstelle oder während des Dienstzeit passiert, wende dich an deine Einsatzstelle.
- Wenn dieser im Rahmen einer Bildungswoche/eines Seminars passiert, wende dich an die Fachstelle Freiwilligendienste.
Ein Freiwilligendienst ist in der Regel eine Vollzeittätigkeit. Auf der Grundlage einer Fünf-Tage-Woche beträgt deine wöchentliche Arbeitszeit in der Regel 39 Stunden. Die genaue Wochenarbeitszeit richtet sich nach dem Tarifvertrag deiner Einsatzstelle. Unter besonderen Bedingungen und im BFD 27+ ist auch eine Tätigkeit in Teilzeit möglich. (s. Teilzeit)
Die konkreten Dienstzeiten richten sich nach dem Dienstplan der Einsatzstelle. Viele arbeiten im Schichtdienst, also Früh- und Spätdienst. Bei Minderjährigen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (s. Jugenarbeitsschutzgesetz).
Die Bildungswochen/ Seminare gelten auch als Arbeitszeit und sind für alle verpflichtend.
Zu Beginn deinesFreiwilligendienstes erhältst du vom BAFzA einen Ausweis.
Zur Veranlassung der Erstellung des Ausweises benötigen wir von FSJler*innen die Einverständniserklärung um deine Daten an das BAFza weitergeben zu dürfen. Bei BFDler*innen erfolgt dies automatisch.
Mit dem Ausweis kannst du ähnlich einem Schülerausweis Vergünstigungen bekommen. Da der Ausweis noch nicht ausreichend bekannt ist, musst du dich ggf. dafür einsetzen, dass du an entsprechenden Stellen, wie z.B. im Schwimmbad, Kino etc. Ermäßigungen, bekommst. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht.
Eine Ausbildung oder eine andere Arbeit kansst du erst nach dem Freiwilligendienst annehmen. Du kannst nicht deinen Urlaub an das Ende der Dienstzeit legen und in dieser Zeit z. B. schon eine Ausbildung anfangen. Gibt es Überschneidungen, muss vorher die Vereinbarung verkürzt werden, auch wenn es sich nur um einen Tag handelt. Dies ist problemlos durch eine Auflösung des Vertrags möglich.
Als wichtigster Grundsatz bei deinen Aufgaben im Freiwilligendienst gilt, dass du keine fachspezifische Ausbildung hast. Deine Aufgaben unterstützen das Fachpersonal und ersetzten es nicht. Es handelt sich um Hilfstätigkeiten. Dabei ist die Berücksichtigung deiner individuellen Fähigkeiten besonders wichtig.
Die meisten Einsatzfelder bestehen aus einer Vielfalt von Tätigkeiten. Zur besseren Übersicht sind die Tätigkeiten in vier übergeordnete Rubriken beschrieben.
- Pädagogisch-erzieherische Tätigkeiten
- Medizinisch-pflegerische Tätigkeiten
- Büro- und Verwaltungstätigkeiten
- Hauswirtschaftliche/ Hausmeisterliche Tätigkeiten
Ein Auflistung der möglichen, aber auch der verbotenen Aufgaben findest du im Freiwilligendienstehandbuch ab Seite 19.
B
Für eine vorzeitige Beendigung des Freiwilligendienstes sollten wichtige Gründe vorliegen. Die Initiative hierzu kann von dir, der Einsatzstelle oder der Fachstelle Freiwilligendienste ausgehen.Voraussetzung für eine vorzeitige Beendigung ist ein Gespräch mit der Einsatzstelle und/oder der Fachstelle Freiwilligendienste über die Gründe. Zur Beendigung gibt es verschiedene Wege.
- Auflösung: Eine Auflösungvereinbarung kann geschlossen weden, wenn du, die Einsatzstelle und die Fachstelle Freiwilligendienste mit der Beendigung einverstanden sind. Hier müssen keine Fristen eingehalten werden, da man sich gemeinsam auf ein neues Endddatum einigt. Den Antrag auf Auflösung findest du bei den Formularen.
- Kündigung: Die Kündigung muss schriftlich (nicht per E-Mail) erfolgen. Enthalten muss sie das Datum, zu dem gekündigt wird, das Tagesdatum, eine kurze Begründung sowie eine Unterschrift (bei Freiwilligen unter 18 Jahren zusätzlich die eines Erziehungsberechtigten). Wichtig ist, die in der Vereinbarung genannten Fristen zu wahren. Die Fachstelle Freiwilligendienste kündigt die Vereinbarung, wenn du die übernommenen Aufgaben oder Pflichten nicht erfüllst. Gründe können z. B. unentschuldigtes Fehlen vom Dienst oder der Bildungswoche oder Verstöße gegen die Schweigepflicht sein. In diesem Fall gibt es vorher ein gemeinsames Gespräche zwischen allen Beteiligten.
Die Gesetze für FSJ und BFD geben vor, dass du im deinem Dienst pädagogisch begleitet wirst, da du freiwillig und unausgebildet in z. T. schwierigen Bereichen eingesestzt bist und bei dieser Arbeit nicht allein gelassen werden darfst. Diese Begleitung kann nur ein anerkannter Träger, wie die Fachstelle Freiwlilligendineste, gewährleisten.
Die pädagogische Begleitung besteht aus:
- Einer sorgfältige und ausführlichen Information über Motive, Einsatzbereiche und Ablauf eines Freiwilligendienstes.
- Information über mögliche Einsatzstellen und das Bewerbungsverfahren.
- Regelmäßig stattfindenden Bildungswochen/Seminare zum Austausch und zur Auseinandersetzung mit deinenThemen. Die Anzahl der Bildungstage richtet sich nach der Zeitdauer Ihres Dienstes. (s. auch Begleitung und Bildung)
- In der Regel einem Einsatzstellenbesuch (nach Bedarf auch mehreren) mit dir und deiner Anleitung.
- Der Erreichbarkeit deines/r Referent*in in der Fachstelle Freiwilligendienste für deine individuellen Anliegen und Fragen.
Für einige Behörden brauchst du während deines Freiwilligendienstes eine Bescheinigung darüber, dass du gerade ein FSJ/BFD leistest. Oder du bist dabei, dich zu bewerben und benötigst einen Nachweis. Diese Be-scheinigung kann dir ausschließlich der Träger, also die Fachstelle Freiwilligendienste, ausstellen. Nach Abschluss des Freiwilligendienstes erhältst du von uns automatisch ein Zertifikat, mit dem du einen Freiwilligendienst dauerhaft nachweisen kannst.
s. Mitarbeitervertretung
Solltest du während deines Dienstes zu einem Bewerbungsgespräch oder Einstellungstest eingeladen werden, nimm bitte Kontakt mit deiner Einsatzstellenleitung auf. Sie hast keinen Anspruch auf Freistellung. Wir empfehlen allerdings den Einsatzstellen, Sie in angemessenem Umfang freizustellen. Frag einfach nach!
Fällt der Termin auf eine BiWo/ein Seminar, so kontaktiere bitte den/die zuständige*n Referenten*in der Fachstelle Freiwilligendienste, der/die dich ggf. dafür befreien kann.
s. "Begleitung und Bildung" bzw. für den Bereich BFD 27+ "Begleitung und Bildung 27+"
Unsere zwei- und dreiköpfigen Teams mit pädagogisch qualifizierten Mitarbeiter*innen sind für 24-32 Freiwillige pro Bildungswoche/Seminar zuständig. Das soll dazu beitragen, dass pädagogische Bildungsarbeit und Begleitung individuell und freiwilligenorientiert möglich ist. Da ihr persönlicher Entwicklungs- und Lernbedarf zentral für unsere pädagogische Arbeit ist. Sie stehen für uns im Mittelpunkt und wir möchten Ihnen dadurch ermöglichen in diesem Jahr als Persönlichkeit zu wachsen und berufliche Orientierung zu finden.
- Die Inhalte werden durch die Themen der BiWos/Seminare bestimmt, die du inder Gruppe selbst auswählen kannst. Die Referent*innen und Teamer*innen der Fachstelle stehen zu deiner Verfügung, d.h. wir wollen als Person und Mensch für dich ansprechbar sein und dich begleiten.
- Unsere Methodensollen die Realisierung der Bildungsziele fördern und die Inhalte unserer Bildungsarbeit erfahrbar machen. Sie sollen kreativ sein, deinen Geist ansprechen und deine Gefühle erreichen. Dabei möchten wir deine Mitgestaltung ermöglichen. Vielfältig soll all das mit einbezogen werden, was dein Leben ausmacht und du in diesem gelernt hast.
- Absichtlich sind die Gruppen gemischt, um durch unterschiedliche Tätigkeitsfelder und Aufgaben in den Einsatzstellen ein breites Gesprächs-, Erfahrungs- und Re-flexionsfeld zu bieten.
Die "katholische Deutschlandkarte" teilt die Bundesrepublik in 27 Diözesen auf. Eine Diözese, auch Bistum genannt, ist ein territorial abgegrenzter kirchlicher Verwaltungsbezirk. Die Diözese Limburg erstreckt sich über Teile von Hessen und Rheinland-Pfalz.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesfreiwilligendienstgesetzes am 03.05.2011 erfolgte die Umbenennung zum Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Das Bundesamt gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Freiwilligendienste und Engagementförderung gehören zum Aufgabengebiet des BAFzA, somit auch die Durchführung des BFD. Seit dem 01.04.2012 ist das Referat 207 im BAFzA auch für die Abwicklung der Förderverfahren des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) und des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) zuständig. Die Förderung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem BMFSFJ.
D
Personenbezogene Daten der Freiwilligen unterliegen dem Datenschutz und sind gemäß § 12 des JFDG bzw. gemäß §12 des BFDG zu schützen.
- Des Weiteren ist das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) zu beachten.
Ein FSJ darf maximal 18 Monate geleistet werden bis zum Alter von einschließlich 27 Jahren.
Ein Bundesfreiwilligendienst kann ab 16 Jahren für maximal 18 Monate geleistet und alle fünf Jahre wiederholt werden. Frühestens fünf Jahre nach einem FSJ kannst du einen BFD anschließen.
Dienstfahrten sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. Sie werden vom Träger von der Einsatzstelle schriftlich angeordnet oder genehmigt. Die Einsatzstelle weißt die Freiwilligen in den Dienstwagen ein. Die Kosten trägt der Träger bzw. die Einsatzstelle.
E
Deine Einsatzstelle ist der Ort, an dem du dich freiwillig engagieren. Um die Regeln und den Rahmen deines Engagements festzulegen, gibt es die Vereinbarung zwischen dir, der Fachstelle Freiwilligendineste und der Einsatzstelle. Im Bundesfreiwilligendienst kommt noch der Bund (BAFzA) als Vereinbarungspartner hinzu.
Wir kooperieren als Fachstelle Freiwilligendienste mit folgenden Einsatzstellenbereichen: Kindergärten, Schulen, Jugendkirchen und Fachstellen für Jugendarbeit, Kinderheime, Krankenhäuser, Altenheime, Behindertenwohnheime und -werkstätten, Sozialstationen, Pfarrgemeinden, Einrichtungen der Flücht-lingshilfe, etc.
Viele Einsatzstellen kooperieren schon über eine längere Zeit mit uns, d. h. wir kennen sie gut. Neue Einsatzstellen werden vor ihrer Anerkennung als neue Einsatzstelle von uns besucht und begleitet.
Normalerweise besucht ein/e Referent*in dich einmal in deiner Einsatzstelle. Es findet bei dem Besuch ein Reflexionsgespräch mit dir und deiner Anleitungsperson statt. In diesem Gespräch kannst du konkrete Rückmeldungen, Anregungen und (Un-)Zufriedenheiten äußern. Hierfür bieten wir dir in dem Gespräch einen geschützen Rahmen. Das gleiche gilt für deine Anleitungsperson.
Beim Besuch gibt es für dich vor oder nach dem Gespräch mit der Anleiter*in.auch die Möglichkeit des Einzelgespräches mit dem/der zuständigen Referent*in der Fachstelle Freiwilligendienste.
BFD 27+
Im BFD 27+ soll möglichst in den ersten Dienstmonaten ein Einführungsgespräch mit dir und deiner Anleitung in der Einsatzstelle stattfinden. Bei Bedarf erfolgen wiederholte Einsatzstellenbesuche.
Viele praktische Hinweise für die Zusammenarbeit im Freiwilligendienst findest du im "Freiwilligendienste-Handbuch"
Solltest du während deines Dienstes zu einem Bewerbungsgespräch oder Einstellungstest eingeladen werden, nimm bitte Kontakt mit deiner Einsatzstellenleitung auf. Wir empfehlen den Einsatzstellen, dich in angemessenem Umfang hierfür freizustellen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht allerdings nicht.
Fällt der Termin in einer BiWo / einem Seminar liegt, kontaktiere bitte den/die zuständige*n Referenten*in der Fachstelle Freiwilligendienste.
Idealerweise ist der Freiwilligendienst eine „win-win-Situation“. Du stellst dich und deine Arbeitskraft zur Verfügung und kannst wertvolle Erfahrungen für dein späteres Leben mitnehmen. Die Erfahrung zeigt, je höher dein Engagement ist (dazu gehören u. a. Pünktlichkeit, Mitdenken bei der Arbeit, Zuverlässigkeit, Offenheit und Loyalität) desto mehr kannst du dich und deine Fähigkeiten ausprobieren.
Im Krankheitsfall werden bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Bei einer Krankheit die länger währt, übernimmt die Krankenversicherung die gesetzlich geregelten Leistungen.
F
An manchen Schulen bekommst du den Freiwilligendienst in Kombination mit den erforderlichen schulischen Voraussetzungen als Fachhochschulreife anerkannt. Die genauen Voraussetzungen wie z.B. die Mindestdauer des Dienstes musst du an der betreffenden Schule erfragen.
Fügt jemand einem Dritten rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zu, so haftet er hierfür. Schuldhaftes Handeln gibt es in zwei Formen: Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Vorsatz bedeutet, bewusstes und gewolltes Handeln. Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Fahrlässig verursachte Schäden werden vielfach über eine Haftpflichtversicherung reguliert. Vorsätzliches Verhalten einer/s Mitarbeiter*in kann arbeitsrechtlich relevant sein, insbesondere für den Rückgriff des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. Auch wenn der Freiwilligendienst nicht als Arbeitsverhältnis gilt, werden die arbeitsrechtlichen Regelungen und Begriffe adäquat im Freiwilligendienst angewendet. Eine Handlung kann den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen (z. B. fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, unterlassene Hilfeleistung). Strafbar macht sich, wer einen Straftatbestand rechtswidrig und schuldhaft (also vorsätzlich oder fahrlässig) erfüllt.
Als Freiwillige*r bist du berechtigt rabattierte Zeitkarten (keine Einzelfahrkarten) bei den Verkehrsunternehmen/-verbänden zu erwerben. Gegen Vorlage deines BFD-/FSJ- Ausweises oder einer von der Fachstelle Freiwilligendienste ausgestellten Bescheinigung erbringst du den Nachweis, dass du nach dem § 6a Abs.des allgemeinen Eisenbahngesetzes Schüler*innen/ Auszubildenden etc. gleichgestellt bist.
Mit den Freiwilligendienstverträgen seit dem 01.07.23 erhalten Freiwillige eine monatliche Mobilitätspauschale von 49€. Es ist ihnen freigestellt, ob sie sich hiervon eine Monatsfahrkarte (z.B. Deutschlandticket) für den öffentlichen Verkehr für den täglichen Weg zur und von der Arbeitsstelle holen oder das Geld anderweitig nutzen. Auch für die An- und Abreise zur Bildungsarbeit ist diese Pauschale vorgesehen. Es erfolgt darüber hinaus keine Erstattung.
Kosten die dir durch dienstlich angeordnete Fahrten entstehen oder in der Bildungswoche, werden dir von der Einsatzstelle nach Vorgabe des Bundesreisekostengesetzes erstattet.
In der ersten Bildungswoche bzw. dem Basiseminar werden die sogenannten Freiwilligenvertreter*innen von der Gruppe gewählt. Die gewählten Freiwilligen vertreten ihre Gruppe in unterschiedlicher Weise und setzen sich für die Interessen aller Freiwiligen ein. Es finden regelmäßig Treffen der Freiwilligenvertretung statt, die von der Fachstelle Freiwilligendienste organisiert werden.
Alle Mitarbeiter*innen in Einrichtungen der sozialen Arbeit sind gesetzlich verpflichtet, bei Einstellung ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis abzugeben. Das Zeugnis beantragst du mit einem Anforderungsschreiben der Einsatzstelle bei deiner Gemeinde/Stadt und bekommst es mit der Post zugeschickt. Falls hierfür Kosten anfallen, bekommst du diese von der Einsatzstelle erstattet (Quittung aufbewahren!).
G
Als Freiwillige*r kannst du ggf. von Folgendem befreit werden:
- Kontoführungsgebühren: Befreiung bitte bei deiner Bank beantragen.
- Telefongrundgebühren: Befreiung beim Telefonanbieter beantragen.
Eine Befreieiung von den GEZ-Gebühren ist nicht möglich.
H
Die Einsatzstelle informiert dich zu Beginn des Einsatzes darüber, welche Tätigkeiten von Hilfskräften übernommen werden dürfen, welche Fachkräfte für die Anleitung zuständig sind und welche Tatbestände im Rahmen der Dienstpflicht durch eine
Haftpflichtversicherung abgesichert sind.
I
Du kommst in deiner Einsatzstelle tagtäglich mit Menschen zusammen, die Krankheitserreger unwissentlich wie wissentlich mit sich tragen, diese ungewollt übertragen und dich anstecken können. Deshalb musst du dich je nach Arbeitsbereich gegen unterschiedliche Erreger impfen lassen, um nicht selbst zu erkranken oder sogar zum Überträger von Krankheitserregern zu werden. Grundsätzlich teilt dir die Einsatzstelle mit, ob und gegen was du dich impfen lassen musst.
Bei Incoming-Freiwilligen, die aus dem Ausland für einen Freiwilligendienst nach Deutschland eingereist sind oder den Dienst nach einem Au-Pair-Jahr anschließen, gelten in der Begleitung besondere Rahmenbedinungen/Verantwortlichkeiten.
Eine Übersicht mit wichtigen Informationen findest du hier.
J
Wenn du unter 18 Jahre alt bist gilt für dich das Jugendarbeitsschutzgesetz. Das ganze Gesetz kannst du hier Einsehen.
Das sind die Grundregeln:
Arbeitsdauer (§8 JArbSchG)
Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden, die maximale wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Die maximale tägliche Arbeitszeit darf 8,5 Stunden betragen, wenn dadurch ein freier Brückentag zwischen Feiertagen und Wochenende durch Mehrarbeit an anderen Werktagen ausgeglichen werden soll. Die maximale Arbeitszeit darf auch dann 8,5 Stunden betragen, wenn sie an anderen Werktagen derselben Woche verkürzt ist.
Pausenzeiten (§ 11 JArbSchG)
Die Ruhepausen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden mindestens 30 Minuten ab einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten betragen. Die Dauer einer Pause hat mindestens 15 Minuten zu betragen. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden
Ruhezeiten (§ 12 JArbSchG)
Die Freizeit zwischen zwei Arbeitstagen muss mindestens 12 Stunden betragen
Nachtarbeit (§ 14 JArbSchG)
Jugendliche dürfen nur zwischen 6.00 und 20.00 Uhr beschäftigt werden.
Ausnahmen gelten für die Landwirtschaft, Bäckereien und Konditoreien, das Gast- und Schaustellergewerbe sowie mehrschichtige Betriebe.
Ausnahmen gelten auch, wenn äußere Rahmenbedingungen dies zum Vorteil der Beschäftigten nahelegen.
5-Tage-Woche (§ 15 JArbSchG)
Jugendliche dürfen nur 5 Tage pro Woche arbeiten, die zwei freien Tage sollen hintereinander liegen
Wochenendarbeit
Samstags- und Sonntagsarbeit ist nur in bestimmten Branchen zulässig. Bei Samstagsarbeit müssen zwei Samstage im Monat arbeitsfrei bleiben. Die 5-Tage-Woche bleibt bestehen (§ 16 JArbSchG). Bei Sonntagsarbeit müssen zwei Sonntage im Monat arbeitsfrei bleiben. Die 5-Tage-Woche bleibt bestehen (§ 17 JArbSchG).
An gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, außer sie arbeiten in Branchen, in denen sie auch am Sonntag arbeiten dürfen. Immer arbeitsfrei bleiben der 25.12., der 1.1., der Ostermontag und der 1.5. (§ 18 JArbSchG).
Keine Regel ohne Ausnahmen – auch im Jugendarbeitsschutzgesetz:
Branchenbezogene Ausnahmen
In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden (§ 8 (3) JArbSchG).
Branchenausnahmen in Bezug auf die Arbeit am Wochenende und an Feiertagen finden sich in den §§ 16 und 17.
Ausnahmen aufgrund von Tarifverträgen
In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, die sich auf den Tarifvertrag bezieht, kann folgendes geändert werden:
- Eine tägliche Arbeitszeit bis zu 9 Stunden, eine wöchentliche Arbeitszeit bis zu 44 Stunden und 5,5 Arbeitstage, wenn im Durchschnitt von 2 Monaten die Wochenarbeitszeit bei 40 Stunden liegt.
- Eine Verkürzung der Pausen um 15 Minuten und eine Veränderung der Lage.
- Häufigere Samstagsarbeit, wenn dafür ein anderer Wochentag arbeitsfrei ist.
- Arbeit bis zu 4 Stunden an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, wenn an einem Wochentag ein halber Tag freigenommen wird.
Häufigere Sonntagsarbeit in Gaststätten, im Schaugewerbe und in der Landwirtschaft in der Saison (§ 21a (1) JArbSchG).
Weiterhin können auch nicht tarifgebundene Betriebe Regelungen aus Tarifverträgen übernehmen, falls dieser Tarifvertrag für das Unternehmen gelten würde. Erforderlich ist dann eine Betriebsvereinbarungen oder schriftliche Vereinbarungen mit den Beschäftigten (§ 21a (2) JArbSchG).
K
Während deines FSJs und BFDs haben deine Eltern weiterhin grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld, wenn du jünger als 25 Jahre bist. Bei der Kindergeldkasse der Agentur für Arbeit muss dafür eine Bescheinigung vorgelegt werden.
Es gibt Ausnahmen, bei denen kein Kindergeld gezahlt wird. Bei Fragen wendest du dich am Besten direkt an die zuständige Kindergeldkasse.
Das Kindergeld ist ein Zuschuss an deine Eltern für Leistungen, die du von ihnen erhältst. Falls du keine Leistungen, z. B. Essen, Wohnung, von deinen Eltern erhältst, steht dir das Kindergeld zu.
Konflikte und Auseinandersetzungen gehören zum Leben und damit auch zu deinem Freiwilligendienst dazu. Sie sind wichtig, um Positionen zu klären und Probleme zu lösen. Wenn dich etwas stört, sprich es rechtzeitig bei deinern Anleitungsperson oder der Einrichtungsleitung an. Gerne unterstützen wir dich von der Fachstelle Freiwilligendienste hierbei.
Für die Dauer deines Freiwilligendienstes musst du dich bei einer gesetzlichen Krankenkasse deiner Wahl selbst versichern. Eine Familienversicherung ist während dem FSJ/BFD nicht möglich. Sofern du privat versichert bist, muss diese für die Dauer des Freiwilligendienstes ausgesetzt werden. Im Fachjargon heißt dies „ruhen lassen“. Sofern du dennoch den privaten Schutz haben möchten, musst du dich auf eigene Kosten zusatzversichern.
s. Arbeitsunfähigkeit
M
Für die Nutzung von Fotos gelten bestimmte Regelungen: Zum einen liegen die Urheberrechte bei den jeweiligen Fotografen, zum anderen werden die Rechte der Personen auf dem Foto geschützt.
Für die Bildungsarbeit heißt das, dass Fotos von anderen Seminarteilnehmer*innen und Fotos, die nicht selbst gemacht sind, Freunden und der Familie gezeigt, aber nicht weitergegeben werden dürfen. Fremde Fotos dürfen nur ins Internet gestellt werden, wenn die schriftliche Erlaubnis des Erstellers und aller Personen auf dem Foto vorliegen. Selbst gemachte Fotos dürfen nur ins Internet gestellt werden, wenn alle Personen auf den Fotos schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben. Das Gleiche gilt für eine Weitergabe per Handy.
Wir bitten darum, keine Fotos aus den Seminareinheiten ins Internet zu stellen. Dies kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen!
Für Fotos, die in der Einrichtung gemacht werden, gilt das Gleiche. Hier muss beachtet werden, dass bei Kindern die Eltern ihr Einverständnis geben müssen und bei älteren Menschen und Menschen mit Behinderung, für die ein*e gesetzliche*r Betreuer*in eingesetzt ist, diese/r ihr Einverständnis geben muss.
In manchen Einsatzstellen sorgt die Mitarbeitervertretung (MAV) für die Belange der Mitarbeiter*innen, die dieses Gremium wählen. Die MAV vertritt gegenüber dem Arbeitgeber die Rechte der Angestellten. Auch diese Menschen können Ansprech-partner*innen für Sie sein.
Je nach Träger der Einsatzstelle können vergleichbare Gremien als „Betriebsrat“ oder „Personalrat“ bezeichnet werden.
Im Taschengeld ist eine Mobiliätspauschale von 49,00Euro enthalten, welche die Kosten zu den Fahrten zur Einsatzstelle und den Bildungswochen abdeckt.
Auch im Freiwilligendienst gilt das Mutterschutzgesetz. Es gelten dementsprechend besondere Vorschriften und es besteht Anspruch auf Mutterschutzleistungen. Das Elternzeitgesetz findet keine Anwendung.
Wenn du während deines Freiwilligendienstes schwanger wirst, teile dies bitte der Einsatzstelle mit. Sie wird dir in Rücksprache mit der Fachstelle Freiwilligendienste alles weitere erklären.
N
Freiwillige dürfen nicht im Nachtdienst und in der Nachtbereitschaft eingesetzt wer-den. Ausnahmen sind z. B. eine „Schnuppernachtbereitschaft“ oder eine Übernach-tung der Kindergartenkinder. Die Ausnahmen sind aber nur dann möglich, wenn du Fachpersonal unterstützt; keinesfalls bei Personalengpässen oder gar alleine!
Da du als freiwilligendienstleistende Person in der Regel eine Vollzeittätigkeit leistest, stellst du deiner Einsatzstelle deine volle Arbeitskraft zur Verfügung. Deswegen stellt sich hier bei einer zusätzlichen Nebentätigkeit immer die Frage der Überlastung und Vereinbarkeit mit dem Freiwilligendienst. Auf jeden Fall müssen Nebentätigkeiten schriftlich bei der Einsatzstelle beantragt werden und die Fachstelle Freiwilligendienste muss informiert werden. Die Beantragung erfolgt mit diesem Formular, in dem auch die genaueren Bedingungen für eine Nebentätigkeit aufgeführt sind.
Bei einem Freiwilligendienst in Teilzeit bis 27 Jahren kann keine Nebentätigkeit ausgeübt werden, da dies den besonderen Gründen, die für einen Freiwilligendienst in Teilzeit bis 27 Jahren vorliegen müssen, widersprechen würde.
Ausländische Freiwillige, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 Beschäftigungsverordnung erhalten haben, dürfen keine Nebentätigkeit ausüben.
Wenn du älter als 27 bist und im BFD27+ einen Freiwilligendienst in Teilzeit ausübst, entfällt die Beantragungspflicht.
P
Dieses Fremdwort bedeutet "Mitbestimmung". Konkret heißt dies für unsere Zusammenarbeit, dass wir uns von dir wünschen und erwarten, dass du Verantwortung für deinen Freiwilligendienst übernimmst, mitredest und mitentscheidest.
Gelegenheit dazu hast du auf den Bildungswochen/Seminaren bei der:
- Wahl des Themas
- Mitvorbereitung und -gestaltung dieser Themen
- aktiven Mitarbeit in der BiWo/Seminar, auch bei der Mitarbeit durch eigene Gestaltung von Teilen des Rahmenprogramms z. B. Warming ups, Abendimpulse, Gottesdienste, Feste, Abende, Aktionen, etc.,
- Umsetzung von Ideen
- Erörterung dessen, was dir nicht passt
Auch beim Einsatzstellenbesuchen hast du die Möglichkeit, dir wichtige Punkte offen anzusprechen.
Wenn du möchtest, kannst du dich von deiner Gruppe in die Freiwilligenvertretung wählen lassen. In der Freiwilligenvertretung vertritts du die Interessen deiner Bildungsgruppe bzw. aller Freiwilligen.
s. Mitarbeitervertretung
In deiner Freiwilligendienstvereinbarung und den dazugehörenden Bestimmungen sind deine Pflichten, wie z. B. die Schweigepflicht und die Teilnahme an den Bildungswochen, aufgeführt. Lies daher die Vereinbarung aufmerksam durch, damit du weißt, was dich erwartet.
Gerne verwechseln Einsatzstellen Freiwillige mit Praktikant*innen und deren Einsatzmöglichkeiten. Sorgen Sie bitte mit uns dafür, dass in deiner Einrichtung diese Verwechslung aufgelöst wird.
Vor-Praktikum
Ein Freiwilligendienst wird bei vielen sozialen Ausbildungen und Studiengängen als Vorpraktikum anerkannt, bitte informiere dich an der dafür zuständigen Stelle. Wir stellen dir gerne eine Bescheinigung aus.
Praktikum im FWD
Während des Freiwilligendienstes besteht die Möglichkeit ein Praktikum bzw. ein Probearbeiten zur beruflichen Orientierung zu machen. Die Einsatztelle kann dich hierfür freistellen bzw. unbezahlten Urlaub gewähren. Ein Zeitraum von höchstens vier Wochen darf dabei nich überschritten werden. Wenn du ein Praktikum machem möchtest, besprich dies mit deiner Einsatzstelle. Die Einsatzstelle muss zustimmen und die Fachstelle Freiwilligendienste informieren. Die letzte Genehmigung liegt bei der Fachstelle Freiwilligendienste.
Während des Freiwilligendienstes besteht die Möglichkeit ein Praktikum bzw. ein Probearbeiten zur beruflichen Orientierung zu machen. Die Einsatztelle kann dich hierfür freistellen bzw. unbezahlten Urlaub gewähren. Ein Zeitraum von höchstens vier Wochen darf dabei nich überschritten werden. Wenn du ein Praktikum machem möchtest, besprich dies mit deiner Einsatzstelle. Die Einsatzstelle muss zustimmen und die Fachstelle Freiwilligendienste informieren. Die letzte Genehmigung liegt bei der Fachstelle Freiwilligendienste.
In der ersten Bildungswoche / dem Basisseminar findet die Schulung "Sexualisierte und andere Gewalt erkennen und handeln" statt. Durch die Schulung sollen die Freiwilligen für das sensibilisiert werden und Handlungsmöglichkeiten aufgzeigt bekommen.
Um Freiwillige vor Grenzüberschreitungen und Übergriffen zu schützen, hat die Fachstelle Freiwilligendienste ein Institutionelles Schutzkonzept entwickelt. Dies beinhaltet auch Beschwerdewege.
Weitere Infos erhältst du auch unter "Augen auf bei Gewalt" auf unserer Homepage.
In der Probezeit gelten besondere Regelungen zur Beendigung des Freiwilligendienstes. Im BFD beträgt die Probzeit 6 Wochen, im FSJ 8 Wochen.
Die Bestimmungen hierzu findest du in der Vereinbarung.
Im Laufe deines Freiwilligendienstes kannst du in der Einsatzstelle ein Projekt planen und durchführen, das du dann in der Bildungswoche mit den anderen Freiwilligen auswertest.
Die Größe des Projektes richtet sich dabei nach deinen Interessen und den Möglich-keiten, die die Einsatzstelle bietet. Sprich deine Anleitungsperson an!
Q
Der Freiwilligendienst qualifiziert dich nicht zu einem Beruf, aber er kann dir helfen, bestimmte Schlüsselqualifikationen zu erwerben und zu festigen:
- Teamfähigkeit
- Einfühlungsvermögen
- Durchsetzungsvermögen
- Verantwortungsbewusst-sein
- Konfliktfähigkeit
- Spontanität
- Flexibilität
- Eigeninitiative
- Einsatzbereitschaft
- Kreativität
- Pünktlichkeit
- Zuverlässigkeit
- Kontaktfreudigkeit
- Durchhaltevermögen und Frustrationstoleranz
- Kommunikationsfähigkeit
Zudem ist uns wichtig, dass du dich selbst besser kennenlernst und lernst mit deinen Stärken und Schwächen umzugehen.
R
Grundlage für rechtliche Fragen im FSJ ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten. Im Bundesfreiwilligendienst ist es das Bundesfreiwilligendienstgesetz. Nähere Informationen findest du unter dem Stichwort "Gesetze".
Weiterhin kommen die gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen wie der Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz zur Anwendung.
Bei Fragen rund um gesetzliche Regelungen steht dir die Fachstelle Freiwilligendienste gerne zur Verfügung.
s. Fahrtkosten
S
Schichtdienst in einer Einsatzstelle heißt im Wechsel Früh- und Spätdienst zu arbeiten. Je nach Bedingungen der Tätigkeit kann es sein, dass du immer nur in einer Schicht eingesetzt wirst. Manchen sagt der Schichtdienst sehr zu, für andere ist diese Arbeitszeitform gewöhnungsbedürftig, gerade am Anfang. Wie auch immer du deinen Schichtdienst findest, hier erlebst du hautnah eine Rahmenbedingung des Arbeitslebens und du kannst dir darüber klar werden, ob das eine für dich vorstellbare Arbeitsform deines späteren Berufslebens ist.
Bei Schwangerschaft informiere umgehend deine Einsatzstelle und uns als Träger. In diesem Fall gelten besondere Vorschriften, die dich und dein Kind schützen sollen. Deinen Freiwilligendienst musst du daher nicht abbrechen oder vorzeitig beenden!
Wie alle Mitarbeiter*innen verpflichtest du dich vom ersten Diensttag an und auch über den Freiwilligendienst hinaus, absolutes Stillschweigen gegenüber Menschen außerhalb deiner Einsatzstelle zu wahren, was konkrete Daten der dir Anvertrauten angeht. Dies betrifft alles, war deren Privatsphäre angeht, wie Namen, Anschrift, Geburtsdatum, persönliche Verhältnisse, Diganosen etc. Du bist für deren Datenschutz verantwortlich!
Grundsätzlich sind wir offen für Freiwillige mit einer Behinderung. Für sie gelten die Regelungen des SGB IX ab einem Grad von 50%. Dazu zählen insbesondere fünf Ta-ge zusätzlicher Urlaub (§ 125 Abs. 1 SGB IX)
Der Arbeitgeber ist gemäß §81 Abs.4 SGBIX verpflichtet, für eine "behinderungs-gerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Be-triebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Ar-beitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Be-rücksichtigung der Unfallgefahr, unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung" zu sorgen. Das bedeutet praktisch, dass spezielle Pausenregelungen erforderlich sein können, wenn das behinderungsbedingt geboten ist.
Bildungsarbeit sollen Spaß machen, sind aber Arbeitzeit. Die Seminarregeln findest du in den Bestimmungen deiner FSJ/BFD-Vereinbarung (Seite 2).
Die Landesgesetze zum Sonderurlaub für Arbeitnehmer*innen z. B. bei der päd. Mitarbeit bei Ferienfreizeiten, gelten im Freiwilligendienst nicht. Trotzdem kannst du bei deiner Einsatzstelle Sonderurlaub / Freistellung beantragen.
- Beantragung und Bewilligung des Sonderurlaubs läuft über deine Einsatzstelle. Diese informiert die Fachstelle Freiwilligendienste.
- Es besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub der Gesetzgebung nach. Die Gewährung des Sonderurlaubs liegt im Ermessen der Einsatzstelle.
- Die Einsatzstelle bekommt keine Kostenerstattung.
- Sonderurlaub während einer Bildungswoche ist nicht möglich.
Die Sozialversicherung beinhaltet die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegever-sicherung. Als Freiwillige/r musst du selbst sozialversichert sein und du kannst nicht mehr in der Familienversicherung bleiben. Dies ist zu deinem eigenen Vorteil, da du nur durch die eigene Mitgliedschaft und Einzahlung in die Sozialversicherung später z. B. Ansprüche auf Rente oder Arbeitslosengeld hast. Die Sozialversicherungsbeiträge werden, anders als beim Arbeitsverhältnis, komplett von Ihrer Einrichtung übernommen und an die Sozialversicherung abgeführt.
Zu Beginn deiner ersten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, (ggf. der Freiwil-ligendienst) hast du bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (kurz: BfA) eine Sozialversicherungsnummer und einen –ausweis erhalten. Diese wird dich ein Leben lang bei all deinen zukünftigen Arbeitgebern begleiten.
Da dein Taschengeld unter dem z. Zt. festgesetzten steuerfreien Jahreseinkommen der Steuerklasse 1 liegt, fallen in der Regel keine Steuern an, die du zahlen musst.
Seit dem Jahr 2007 bekommen alle Bürger*innen eine sogenannte „Steueridentifi-kationsnummer“ zugeteilt. Diese begleitet dich ein Leben lang. Falls du eine solche noch nicht zugeteilt bekommen haben, beantrage diese bitte bei deiner zuständigen Wohngemeinde. Die Nummer teilst du dann bitte deiner Einsatzstelle mit. Diese braucht die Nummer, um Sie beim Finanzamt anzumelden.
Bei der Vergabe eines Studienplatzes durch die Zentralvergabestelle (kurz: ZVS) dürfen dir als Freiwillige*r keine Nachteile entstehen. Dies ist in § 18 des Staatsver-trags geregelt. Das heißt konkret, dass dir ein zu Beginn oder während des Freiwil-ligendienstes zugesagter Studienplatz erhalten bleibt; lediglich der Ortswunsch kann nicht garantiert werden.
Bei Studienplatzzusagen von Fachhochschulen und Universitäten muss dieser Sachverhalt individuell geklärt werden.
Neben der Abiturnote können auch absolvierte Freiwilligendienste bei der Zulassung zu einem zugangsbeschränkten Studium angerechnet werden. Hierfür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Voraussetzungen richten sich zum einen nach dem angestrebten Studiengang bzw. nach dem damit verbundenem Zulassungsverfahren, zum andern sind an die verschiedenen Freiwilligendienstformate zum Teil unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, etwa hinsichtlich der Dauer. Teilweise muss sich aus dem eingereichten Nachweis unter anderem die fachliche Einschlägigkeit des Dienstes ergeben. Hierzu muss eine Affinität mit dem beantragten Studiengang hergestellt werden. Zu beachten ist weiterhin, dass ein Freiwilligendienst im fachlich einschlägigen Bereich oftmals erst ab einer Mindestdauer von 11 absolvierten Monaten zu einem bestimmten Stichtag (s.u.) berücksichtigt wird. Wichtig: Die Mindestdauer von 11 Monaten muss bereits mit Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein.
Wer einen Freiwilligendienst aufnehmen möchte und dessen Anerkennung bei einem zulassungsbeschränkten Studiengang anstrebt, sollte sich daher zuvor auf www.hochschulstart.de über die Voraussetzungen (und insbesondere Stichtage) der Anerkennung informieren und mit dem Träger seines Freiwilligendienstes einen dementsprechenden Zeitpunkt für die Aufnahme des Dienstes vereinbaren.
Das Schülerticket Hessen ist eine persönliche Jahreskarte auch für Freiwillige, die in Hessen wohnen und/oder hier ihren Freiwilligendienst machen. Als Freiwillige*r kannst du dieses Ticket in Anspruch nehmen. Zur Beantragung benötigst du eine Freiwilligenbescheinigung. Das Ticket kostet 365,00 € im Jahr oder 31,00 € im Monat.
T
Im Herbst und im Frühling wird von der Fachstelle Freiwilligendienste ein Tandemtag organisiert, zu dem du zusammen mit deiner Anleitungsperson eingeladen bist. Im Mittelpunkt steht die Reflexion deines Freiwilligendienstes zusammen mit deiner Anleitung. Die Teilnahme ist freiwillig. Circa 6 Wochen vor der Veranstaltung erhältst du und auch deine Einsatzstelle eine Einladung zu dem Tag.
Als Freiwillige erhaltst du ein monatliches Taschengeld, welches steuerrechtlich wie Lohn oder Gehalt bewertet wird. Das Gesetz hat zwar eine Höchstgrenze, jedoch keine Mindestgrenze festgelegt.
Alle Einsatzstellen, die mit der Fachstelle Freiwilligendienste kooperieren, zahlen ein monatliches Taschengeld von 329,00Euro (inklusive 49,00 Euro Mobilitätspauschale) und eine Verpflegungspauschale von 150,00 Euro. Insgesamt erhalten die Freiwilligen also 479,00 Euro. Bei einem Freiwilligendienst in Teilzeit wird die Höhe entsprechend angepasst.
Freiwillige über 27 erhalten ein höheres Taschengeld. Das erklärt sich damit, dass Freiwillige 27+ kein Kindergeld bekommen. Der deshalb höhere Einsatzstellenzuschuss wird an die Freiwilligen weitergegeben. Konkret heißt dies bei einer Vollzeitstelle: 399,00 Euro Taschengeld (inklusive 49,00 Euro Mobilitätspauschale) + 150,00 Euro Verpflegung = 549,00 Euro gesamt. Bei einer geringeren Wochenarbeitszeit verringern sich das Taschengeld und der Verpflegungszuschuss entsprechend.
FSJ / BFD bis 27 Jahren
Grundsätzlich ist ein Freiwilligendienst in Teilzeit bei Freiwilligen unter 27 nur bei berechtigten Gründen möglich. Personen mit familiären, erzieherischen oder pflege-rischen Verpflichtungen sowie Menschen mit physischen oder psychischen Beeinträch-tigungen oder anderen schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen können auch einen Freiwilligendienst in Teilzeit leisten. Darüber hinaus können Freiwillige einen Freiwilligendienst in Teilzeit ausüben, die parallel zum Freiwilligendienst Bildungs- und Qualifizierungsangebote wahrnehmen wollen. Eine Nebentätigkeit dürfen Sie, wenn Sie einen Freiwilligendienst in Teilzeit bis 27 aus oben genannten Gründen leisten, nicht ausüben.
BFD 27+
Für Freiwillige 27+ ist ein Dienst in Teilzeit ohne Begründung möglich.
Der Freiwilligendienst ist kein klassisches Arbeitsverhältnis, auch wenn es Parallelen gibt.
Bei einem beim Freiwilligendienst kommen drei "Parteien" zusammen:
1. Du als Freiwillige*r,
2. Die Einsatzstelle,
3. Der Träger, in deinem Fall wir, die Fachstelle Freiwilligendienste im Bistum Limburg
Hauptaufgabe des Trägers ist die Auswahl geeigneter Einsatzstellen und Tätigkeiten und die pädagogische Begleitung während des Freiwillligendienstes durch die Bildungswochen und Besuche in den Einrichtungen.
Im FSJ hat der Träger Arbeitgeberfunktion, er stellt z. B. Bescheinigungen und Nachweise aus. Bescheinigungen im BFD stellen auch wir als Träger aus. Die Arbeitgeberfunktion hat dagegen die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufga-ben (BAFzA).
U
Für alle Unfälle im Rahmen deines Freiwilligendienstes bist du über die Berufs-genossenschaft (BG) deiner Einrichtung unfallversichert. Eine unverzügliche Unfallmeldung an die BG von Seiten der Einsatzstelle ist verpflichtend. Die Fachstelle Freiwilligendienste benötigt eine Kopie der Meldung.
Manche Einrichtungen stellen eine Unterkunft für die Freiwilligen zur Verfügung. Im Bedarfsfall kann dies direkt mit der Einrichtung geklärt werden. In der Regel entstehen hierfür keine Kosten.
Die Bemessung des Urlaubs richtet sich nach den tarif- und arbeitsrechtlichen Bedingungen, die in der Einsatzstelle gelten. Bitte frag in deiner Einsatzstelle nach, welche Regelung der dort gültige Tarifvertrag vorsieht. Im BFD findest du die Anzahl deiner Urlaubstage auch in der Vereinbarung.
Da die Urlaubsterminierung immer wieder mal problematisch werden kann, solltest du möglichst rechtzeitig in der Einrichtung deine Urlaubswünsche anmelden.
Der Urlaub dient zur Erholung während des Freiwilligendienstes, deshalb sollte er nach Möglichkeit im Laufe des kompletten Einsatzes abgegolten werden und nicht erst am Ende des Dienstes.
WICHTIG: Während der Biwos / Seminare kann kein Urlaub genommen werden!
Grundsätzlich gelten für Jugendliche unter 18 Jahren andere Urlaubsregelungen. (s. Jugendarbeitsschutzgesetz)
Bei einer für das gesamte Kalenderjahr anerkannten Schwerbehinderung stehen Ihnen nach § 125 Abs. 1 SGB IX fünf Tage mehr Urlaub zu.
Urlaubsgeld sieht das JFDG und das BFDG nicht vor – es ist daher nicht erlaubt Freiwilligen Urlaubsgeld auszuzahlen. Dies ergibt sich als Umkehrschluss aus den § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG und § 2 Abs. 4 BFDG. Gleiches gilt für Weihnachtsgeld und Zuschläge.
V
Da du als Freiwillige*r keine fachliche Ausbildung hast und das Fachpersonal nur mit Hilfstätigkeiten unterstützen darfst, gibt es in den verschiedenen Einsatzbereichen auch Tätigkeiten, die du als Freiwillige*r nicht ausüben darfst.
Schütze dich sich selbst vor Überforderung und verhindere, dass Schäden verursacht werden, die dich wohlmöglich dein Leben lang belasten. Eine Liste der verbotenen Tätigkeiten findest du im Freiwlligendienste-Handbuch ab S. 17.
Als Grundlage für deinen Freiwilligendienst schließt du eine Vereinbarung ab. Sie ist vergleichbar mit einem Vertrag, heißt aber nicht so, weil Sie eine Sonderform eines Vertrages darstellt:
Im FSJ werden in einer Dreiecksvereinbarung zwischen Freiwilligen, Träger und Einsatzstelle die gegenseitigen Verpflichtungen festgelegt. Der Großteil der gegenseitigen Pflichten und Rechte ist gesetzlich vorgeschrieben, einige Passagen sind durch besondere Absprachen der Beteiligten bestimmt.
Im BFD wird eine Vereinbarung zwischen Freiwilligen, der Einsatzstelle und der Bundesregierung, vertreten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, geschlossen. In dieser Vereinbarung sind die Aufgaben des Trägers und das Verhältnis zu diesem definiert, was in einer eigenen Anlage für die Fachstelle Freiwilligendienste beschrieben wird.
Vor der Verlängerung des Freiwilligendienstes führt der/die zuständige Referent*in ein Gespräch mit dir über die Gründe und Zielsetzung. Wenn deine Einsatzstelle einverstanden ist, ist eine Verlängerung auf bis zu 18 Monate in der Regel problemlos möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass du bei bei der Bildungsarbeit nicht unentschuldigt gefehlt hast. Die Verlängerung kann von dir bzw. deiner Einsatzstelle mit dem entsprechenden Formular bei der Fachstelle Freiwilligendienste beantragt werden.
Bei einer Verlängerung deines Freiwilligendienstes benötigst du weitere Bildungstage.
Vermögenswirksames Sparen ist möglich, z. B. wenn du einen Bausparvertrag oder eine Lebensversicherung abgeschlossen hast. Es wird jedoch kein Arbeitgeberanteil erstattet. Deshalb verringert sich das Taschengeld um die Höhe des Sparbetrages.
Du erhätlst einen Verpflegungskostenzuschuss zusätzlich zu deinem Taschengeld. In manchen Einrichtungen wird Verpflegung angeboten. Die entstehenden Kosten trägst ggf. du selbst oder sie werden von deinem Verpflegungskostenzuschuss abgezogen. Zum Teil wird aus pädagogischen Gründen die Teilnahme an der Verpflegung verpflichtend gemacht. Dafür gelten eigene Regelungen. Frag in deiner Einsatzstelle nach, welche Regelung getroffen wurde.
W
Die Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente) wird in der Regel für die Dauer der Teilnahme am Freiwilligendienst weitergezahlt. Es wird eine Bescheinigung zur Vorlage benötigt.
Ein Wechsel der Einsatzstelle ist nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit dem Träger möglich. Ein Wechsel muss ohne Unterbrechung stattfinden und nahtlos erfolgen. Wenn du über einen Wechsel der Einsatzstelle nachdenkst, kontaktiere den/die für dich zuständige Referent*in in der Fachstelle Freiwilligendienste.
Es gelten die gleichen Regelungen wie beim Urlaubsgeld, s. Urlaubsgeld.
In vielen Einrichtungen gibt es Schicht- und Wochenenddienst. Dieser gilt auch für Freiwillige. Freiwillige erhalten jedoch wenigstens alle zwei Wochen eine freies Wochenende. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung, z.B. Dienstausgleich in der unmittelbar darauffolgenden Woche.
Während des Freiwilligendienstes besteht die Möglichkeit Wohngeld zu beantragen. Beantragt wird das Wohngeld bei den örtlich zuständigen Wohngeldbehörden. Die Zahlung von Wohngeld hängt u.a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wohnung der Lebensmittelpunkt der/des Freiwilligen ist. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des Freiwilligendienstes mit der Wohngeldbehörde geklärt werden. Sie entscheidet im Einzelfall über die Bewilligung, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Z
Am Ende des Freiwilligendienstes bekommst du von uns als Fachstelle Freiwilligendienste automatisch ein Zertifikat über deinen Dienst. Fehltage während der Bildungsarbeit werden im Zertifikat vermerkt. Auf der Rückseite des Zertifikates sind die Inhalte der Bildungswochen aufgeführt.
Von deiner Einsatzstelle erhältst du am Ende deines Freiwilligendienstes ein qualifiziertes Zeugnis, das Angaben zu deiner Aufgaben und Tätigkeiten sowie einer Bewertung enthält.
Aufgrund der gesetzlich geregelten Leistungen im Freiwilligendienst dürfen Überstunden, Wochenend- und Feiertagsdienste der Freiwilligen nicht mit finanziellen Zuschlägen vergütet werden. Erlaubt ist nur der Ausgleich der Arbeitszeit.