Freiwilligendienste von A-Z

Du hast eine Frage rund um deinen Freiwilligendienst? Im A-Z findest du die viele Informationen nach zentralen Stichworten geordnet.

 

A

Hier findest du die wichtigesten Abkürzungen im Freiwilligendienst:

BAFzA: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

BDKJ: Bund der Deutschen Katholischen Jugend

BFD 27+: Bundesfreiwilligendienst über 27 Jahre

BFD: Bundesfreiwilligendienst

Biwo: Bildungswoche

FaFDi: Fachstelle Freiwilligendienste

FD-classic: Freiwiligendienst mit Dienstbeginn Juli-November

FD-vario: Freiwilligendienst mit Dienstbeginn Dezember-Juni

FSJ: Freiwilliges Soziales Jahr

 

Wenn sich deine Adresse ändert, dann teile dies bitte und als Fachstelle Freiwilligendienste und deiner Einsatzstelle mit. Das ist wichtig, damit wir dich er­rei­­chen können und z. B. Ein­ladungen zu den Bildungs­wo­chen an der richtigen Adresse ankommen.

Zu den Pflichten von Freiwil­ligen gehört, dass sie wäh­rend des Dienstes arbeits­fähig bist. Dazu gehört ins­besondere, dass sie nicht unter Alkohol- oder Drogen­einfluss arbetiten. Besonders zu beachten sind Einschrän­kungen durch Restalkohol vom Vortag. Wie im normalen Arbeitsleben kann Alkohol­miss­brauch zur Kündigung der Vereinbarung führen und zum Ver­­lust des Versicherungs­schutzes, wenn etwas pas­siert.

Da auch die Bildungsarbeit Arbeitszeit ist, gelten dort die gleichen Re­ge­lungen.

In der Gesetzgebung zu den Frei­willigendiensten und in den Mindeststandards des Frei­­will­igen­dienstes in katho­li­scher Trägerschaft wird von den Einrichtungen erwartet, dass sie deine fachliche Ein­ar­beitung und Anleitung sicher­stellen. In den Einrichtungen gibt es unterschiedliche For­men, wie diese Anleitung wahrgenommen wird. Wich­tig ist, dass eine konkrete Person benannt wird, die deine Anleitung wahrnimmt und sich in regelmäßigen Abstän­den, mind. einmal pro Monat, mit dir zusammen­setzt. Es ist ganz wichtig, dass auch du dafür sorgst, dass die Anlei­tung funktioniert. Deine/e Anleiter*in hat die Funk­tion und Aufgabe eines/r Be­glei­ters*in und Unterstüt­zers*in. Anlei­tung geschieht kon­ti­nu­ier­lich und nicht (erst) dann, wenn es große Proble­me gibt. Beim Einsatz­stellen­besu­ch des/der für dich zu­stän­digen Referent*in trifft er/sie sich mit dir und deinem/r Anleiter*in. 

Während des Freiwilligendienstes sind folgende Men­schen für dich als Ansprechpartner*innen da:

  • Dein/e zuständige/r Refe­rent*in von der Fachstelle Freiwilligendienste lernst du in der ersten Bildungswoche/Basisseminar kennen. Diese/r wird dich den gesamten Freiwilligendienst durch begleiten. Sofern du vor der ersten Bildungswoche Gesprächsbedarf haben, stehen wir dir natürlich auch vorher zur Verfügung. Konkrete Gesprächsmö­glich­keiten bieten sich inner­halb der BiWos und beim Einsatzstellenbesuch. Wir be­suchen dich in der Einrichtung, in der Regel einmal pro Jahr. Bei Problemen sind wir schnell zur Stelle. Es ist wich­tig, dass du uns informierst, wenn es Konflikte gibt. Im BFD27+ wird die/der zuständige Referent*in vor dem ersten Netzwerktreffen versuchen, mit dir ein Einführungsgespräch in deiner Einsatzstelle zu vereinbaren. Unsere Kontaktdaten findest du hier.
  • Dein/e Anleiter*in in der Einsatzstelle ist hauptsächlich Be­gleit- und Bezugsperson im Alltag dienes Freiwilligendienstes für dich. 
  • Die Leitung deiner Einsatzstelle: Für alle Fragen, die Chefsache sind, wie z. B. wenn es ums Taschengeld o. ä. geht
  • Die Seminarleitungen in der Bildungsarbeit stehen dir für alle Anliegen während der Bildungswochen/Seminaren als Gesprächspartner*innen zur Verfügung.
  • Die Verwaltungsmitarbei­ter*innen der Fachstelle Frei­willigendienste stellen dir Bescheinigungen und Doku­mente aus, die du als Nach­weis o. ä. deines Freiwilligen­dienstes benötigst.

 

Da für dich während deines Frei­wil­ligen­dienstes Beiträge zur Ar­beits­losenversicherung gezahlt werden, hast du nach deinem Dienst unter Umständen Anspruch auf Arbeitslosengeld . Voraussetzung ist jedoch, dass du zwölf Monate in die Versicherung ein­gezahlt hast. Bei der zuständigen Agentur für Arbeit kannst du dieses beantra­gen, auch um die Zeit bis zum Studien- oder Ausbildungs­beginn fin­an­ziell zu über­brü­cken. Du musst in der Zwi­schen­zeit jedoch der Arbeits­vermitt­lung zur Verfügung stehen. Wenn du vor deinem Frei­will­ligendienst schon be­rufs­tätig warst, gelten für dich  Sonderregelungen.

Die Beantra­gung muss drei Monate vor Ende des Dienstes erfolgen: Nach § 37b SGB III sind Per­sonen, deren Versi­che­rungs­verhältnis endet ver­pflich­tet, sich unverzüglich nach Kennt­nis des Beendi­gungs­zeit­punktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeits­suchend zu melden. Im Falle eines befristeten Ar­beits­verhältnisses (welchem der Freiwilligendienst ver­gleich­bar angesehen wird) hat die Meldung jedoch drei Monate vor dessen Beendi­gung zu er­fol­gen. Bei verspä­te­ter Mel­dung können Sperr­zeiten und Minderungen beim Arbeits­lo­sen­geld die Fol­ge sein.

Freiwilligendienste sind soziale Lerndienste und haben das Ziel der Persönlichkeitsentwicklung und der Förderung von soziale Kompetenzen. Daher ist auch ausdrück­­lich festgelegt, dass die Auf­gaben im Freiwilligendienst praktische Hilfstätigkei­­ten sind, die keine Qualifi­ka­tion erfordern. Der Grund­satz der Arbeitsmarktneu­tra­lität besagt, dass der Einsatz von Freiwilligen als Ersatz von Planstellen (in der Regel Arbeitsstellen für ausgebil­de­te Fachkräfte) untersagt ist. Du darfst daher nicht anstatt  z.B. eines/r Krankenpfleger*in oder eines/r Erzieher*in eingesetzt wer­­­den, um fehlendes Per­so­nal zu ersetzen. 

Die vom Gesetzgeber vorgege­benen Arbeitsschutzvorschriften gelten auch im Frei­willigendienst.
Diese heißen:

  • Betriebs- und Gefahren-,
  • Unfallversicherungs-,
  • Arbeitszeit-,
  • Frauen-, Mutter- und
  • Jugendarbeitsschutz sowie
  • Schutz von Schwerbehin­derten.

Achte mit darauf, dass sie eingehalten werden. Dein/e Anleiter*in bzw. die Leitung deiner Einsatzstelle und wir als Träger sorgen dafür, dass sie beachtet werden.

Arbeitsunfähigkeit/Krankheit in Einsatzstelle

Wenn du krank bist, musst dies frühstmöglich deiner Einsatzstelle mitteilen, damit diese sich darauf einstellen kann. Spätestens musst du dies am selben Arbeitstag zu Beginn deiner Dienstzeit der Einsatzstelle telefonisch mitteilen. Du solltest auch sagen, wie lange dein krankheitsbe­dingtes Fehlen voraussicht­lich dauert. Laut Vereinba­rung musst du spätestens ab dem drit­ten Krankheitstag in deiner Einsatzstelle eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. (Die Einsatzstelle kann auch eine frühere Frist setzen)

Auf dieser steht, wie lange du voraussichtlich arbeitsunfähig bist. Das bedeutet, sobald du dich selbst wieder arbeitsfähig fühlst, kannst du wieder in die Einsatzstelle gehen. (Eine „Gesundschreibung“ gibt es nicht!)

Arbeitsunfähigkeit/ Krank­heit bei Bildungswochen

Wenn du wegen Krankheit nicht zu einer Bildungswoche kommen kannst, musst du dies umgehend, spätestens aber bis 11:00 Uhr am ersten Tag der Bildungswoche, der Fachstelle Freiwilligendienste telefonisch mitteilen (Tel. 06433/887-60). Außerdem brauchst du ab dem ERSTEN Tag eine ärztliche Beschein­igung, die per Post oder E-Mail an die Fachstelle geschickt werden muss. Wenn du wegen Krankheit früher abreist, brauchst du ebenfalls eine ärztliche Bescheinigung. Solltest du während der BiWo wieder gesund werden, so bist du verpflichtet am Rest der BiWo teilzunehmen.

Die verpassten BiWos müssen ggf. in Absprache mit der Fachstelle Freiwilligen­dienste und der Einsatzstelle nachge­holt werden.

Im BFD27+ benötigt die Fachstelle Freiwilligendienste ebenfalls deine Krankmeldung, wenn du an einem Netzwerktreffen nicht teilnehmen kannst.

Arbeitsunfähigkeit/ Krank­heit im Urlaub

Wenn du im Urlaub krank wirst, benötigst du ab dem ersten Tag eine ärztliche Bescheinigung, damit dir die Urlaubstage wieder gutgeschrieben werden können.

 

    Ein Arbeitsunfall muss unver­züg­lich der Berufsgenos­sen­schaft gemeldet werden:

    • Wenn er auf dem Weg zur/ von der Einsatzstelle oder während des Dienstzeit passiert, wende dich an deine Einsatzstelle.
    • Wenn dieser im Rahmen einer Bildungswoche/eines Seminars passiert, wende dich an die Fachstelle Freiwilligendienste.

    Ein Freiwilligendienst ist in der Regel eine Vollzeittätigkeit. Auf der Grundlage einer Fünf-Tage-Woche beträgt deine wö­chent­liche Arbeitszeit in der Regel 39 Stunden. Die ge­naue Wochenarbeitszeit rich­tet sich nach dem Tarifver­trag deiner Einsatzstelle. Unter besonderen Bedingungen und im BFD 27+ ist auch eine Tätigkeit in Teilzeit möglich. (s. Teilzeit)

    Die konkreten Dienst­zeiten richten sich nach dem Dienstplan der Einsatz­stelle. Viele arbeiten im Schicht­­dienst, also Früh- und Spätdienst. Bei Minderjäh­ri­gen gilt das Jugendarbeits­schutzgesetz (s. Jugenarbeitsschutzgesetz).

    Die Bildungswochen/ Seminare gelten auch als Arbeitszeit und sind für alle verpflichtend. 

     

    Zu Beginn deinesFreiwilligen­dienstes erhältst du vom BAFzA einen Ausweis.

    Zur Veranlassung der Erstel­lung des Ausweises benö­tigen wir von FSJler*innen die Einverständniserklärung um deine Daten an das BAFza weitergeben zu dürfen. Bei BFDler*innen erfolgt dies automatisch.

    Mit dem Ausweis kannst du ähnlich einem Schülerausweis Vergünstigungen bekommen. Da der Ausweis noch nicht aus­reichend bekannt ist, musst du dich ggf. dafür einsetzen, dass du an entspre­chen­den Stellen, wie z.B. im Schwimmbad, Kino etc. Ermäßigungen, bekommst. Ein Rechtsanspruch besteht aller­dings nicht.

     

    Eine Ausbildung oder eine andere Arbeit kansst du erst nach dem Freiwilligendienst annehmen. Du kannst nicht deinen Urlaub an das Ende der Dienstzeit legen und in dieser Zeit z. B. schon eine Ausbildung anfangen. Gibt es Überschneidungen, muss vorher die Vereinbarung verkürzt werden, auch wenn es sich nur um einen Tag handelt. Dies ist problemlos durch eine Auflösung des Vertrags möglich. 

     

    Als wichtigster Grundsatz bei deinen Aufgaben im Freiwilligendienst gilt, dass du keine fachspezifische Ausbildung hast. Deine Aufgaben unterstützen das Fachpersonal und ersetzten es nicht. Es handelt sich um Hilfstätigkeiten. Dabei ist die Berücksichtigung deiner individuellen Fähigkeiten besonders wichtig.

    Die meisten Einsatzfelder bestehen aus einer Vielfalt von Tätigkeiten. Zur besseren Übersicht sind die Tätigkeiten in vier übergeordnete Rubriken beschrieben.

    • Pädagogisch-erzieherische Tätigkeiten
    • Medizinisch-pflegerische Tätigkeiten
    • Büro- und Verwaltungstätigkeiten
    • Hauswirtschaftliche/ Hausmeisterliche Tätigkeiten

    Ein Auflistung der möglichen, aber auch der verbotenen Aufgaben findest du im Freiwilligendienstehandbuch ab Seite 19.

    B

    Für eine vorzeitige Beendigung des Freiwilligendienstes sollten wichtige Gründe vorliegen. Die Initia­tive hierzu kann von dir, der Einsatzstelle oder der Fachstelle Freiwilligendienste ausgehen.Voraussetzung für eine vorzeitige Beendigung ist ein Gespräch mit der Einsatzstelle und/oder der Fachstelle Freiwilligendienste über die Gründe. Zur Beendigung gibt es verschie­dene Wege.

    • Auflösung: Eine Auflösungvereinbarung kann geschlossen weden, wenn du, die Einsatzstelle und die Fachstelle Freiwilligendienste mit der Beendigung einverstanden sind. Hier müssen keine Fristen eingehalten werden, da man sich gemeinsam auf ein neues Endddatum einigt. Den Antrag auf Auflösung findest du bei den Formularen.

     

    • Kündigung: Die Kündigung muss schrift­lich (nicht per E-Mail) erfolgen. Enthalten muss sie das Datum, zu dem gekündigt wird, das Tages­da­tum, eine kurze Begründung sowie eine Unterschrift (bei Frei­wi­lligen unter 18 Jahren zusätz­lich die eines Erziehungs­be­rechtigten). Wichtig ist, die in der Vereinbarung genannten Fristen zu wahren. Die Fachstelle Freiwilli­gendienste kündigt die Ver­einbarung, wenn du die über­nom­menen Aufgaben oder Pflichten nicht erfüllst. Grün­de können z. B. unentschul­dig­tes Fehlen vom Dienst oder der Bildungswoche oder Ver­stöße gegen die Schwei­ge­pflicht sein. In die­sem Fall gibt es vorher ein gemeinsames Ge­sprä­che zwi­schen allen Betei­li­gten.

     

    Die Gesetze für FSJ und BFD geben vor, dass du im deinem Dienst pädago­gisch begleitet wirst, da du freiwillig und un­ausgebildet in z. T. schwieri­gen Bereichen eingesestzt bist und bei dieser Arbeit nicht allein gelassen werden darfst. Diese Begleitung kann nur ein anerkannter Träger, wie die Fachstelle Freiwlilligendineste, gewährleisten.

    Die pädagogische Begleitung besteht aus:

    • Einer sorgfältige und aus­führ­lichen Information über Motive, Einsatzbereiche und Ablauf eines Freiwilli­gen­dienstes.
    • Information über mögli­che Einsatzstellen und das Bewerbungsverfahren.
    • Regelmäßig stattfinden­den Bildungswochen/Seminare zum Aus­tausch und zur Ausei­nandersetzung mit deinenThemen. Die Anzahl der Bildungstage richtet sich nach der Zeitdauer Ihres Dienstes. (s. auch Begleitung und Bildung)
    • In der Regel einem Einsatzstellenbesuch (nach Bedarf auch mehreren) mit dir und deiner Anleitung.
    • Der Erreichbarkeit deines/r Referent*in in der Fachstelle Freiwilligendienste für deine individuellen Anliegen und Fragen.

    Für einige Behörden brauchst du während deines Freiwilligendienstes eine Beschei­­nigung darüber, dass du gerade ein FSJ/BFD leistest. Oder du bist dabei, dich zu bewerben und benötigst einen Nachweis. Diese Be-schei­nigung kann dir ausschließlich der Träger, also die Fachstelle Freiwilligendienste, ausstellen. Nach Abschluss des Frei­­willigendienstes erhältst du von uns automatisch ein Zertifikat, mit dem du einen Freiwilligendienst dau­er­­haft nachweisen kannst.

    s. Mitarbeitervertretung

    Solltest du während deines Dienstes zu einem Bewer­bungsgespräch oder Einstel­lungs­test eingeladen werden, nimm bitte Kontakt mit deiner Einsatzstellenleitung auf. Sie hast keinen An­spruch auf Freistellung. Wir empfehlen allerdings den Ein­satzstellen, Sie in ange­mes­senem Um­fang freizu­stellen. Frag einfach nach!

    Fällt der Termin auf eine BiWo/ein Seminar, so kontaktiere bitte den/die zuständige*n Refe­renten*in  der Fachstelle Freiwil­ligen­dienste, der/die dich ggf. dafür befreien kann.

    Unsere zwei- und dreiköpfigen Teams mit pädagogisch qualifizierten Mitarbeiter*innen sind für 24-32 Freiwillige pro Bildungswoche/Seminar zuständig. Das soll dazu beitragen, dass pädagogische Bildungsarbeit und Begleitung individuell und freiwilligenorientiert möglich ist. Da ihr persönli­cher Entwicklungs- und Lern­­­bedarf zentral für unsere pädagogische Arbeit ist. Sie stehen für uns im Mittelpunkt und wir möchten Ihnen da­durch ermöglichen in diesem Jahr als Persönlichkeit zu wachsen und berufliche Orien­tierung zu finden.

    • Die Inhalte werden durch die Themen der BiWos/Seminare be­stimmt, die du inder Gruppe selbst aus­wählen kannst. Die Re­fe­rent*innen und Teamer*innen der Fach­stel­le stehen zu deiner Verfü­gung, d.h. wir wollen als Person und Mensch für dich ansprechbar sein und dich begleiten.
    • Unsere Methodensollen die Realisierung der Bildungs­ziele fördern und die Inhalte unserer Bildungsar­beit erfahrbar machen. Sie sollen kreativ sein, deinen Geist an­sprechen und deine Ge­füh­le erreichen. Dabei möchten wir deine Mitgestal­tung ermögli­chen. Vielfältig soll all das mit einbezogen wer­den, was dein Leben aus­macht und du in diesem gelernt hast.
    • Absichtlich sind die Grup­pen gemischt, um durch un­ter­­schiedliche Tätigkeitsfel­der und Aufgaben in den Ein­satzstellen ein breites Gesprächs-, Erfahrungs- und Re-flexionsfeld zu bieten.

     

    Die "katholische Deutschland­­karte" teilt die Bundesrepublik in 27 Diözesen auf. Eine Diözese, auch Bistum genannt, ist ein territorial ab­gegrenzter kirchlicher Ver­wal­­­tungsbezirk. Die Diözese Limburg erstreckt sich über Teile von Hessen und Rheinland-Pfalz.

     

      Mit dem Inkrafttreten des Bundesfreiwilligendienstgesetzes am 03.05.2011 erfolgte die Umbenennung zum Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Das Bundesamt gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Freiwilligendienste und Engagementförderung gehören zum Aufgabengebiet des BAFzA, somit auch die Durchführung des BFD. Seit dem 01.04.2012 ist das Referat 207 im BAFzA auch für die Abwicklung der Förderverfahren des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) und des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) zuständig. Die Förderung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem BMFSFJ.

      D

      Personenbezogene Daten der Freiwilligen unterliegen dem Datenschutz und sind gemäß § 12 des JFDG bzw. gemäß §12 des BFDG zu schützen.

      • Des Weiteren ist das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) zu beachten.

       

      Ein FSJ darf maximal 18 Monate geleistet werden bis zum Alter von einschließlich 27 Jahren.

      Ein Bundesfreiwilligendienst kann ab 16 Jahren für ma­xi­mal 18 Monate geleistet und alle fünf Jahre wieder­holt wer­den. Frühestens fünf Jah­re nach einem FSJ kannst du einen BFD anschlie­ßen.

      Dienstfahrten sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. Sie werden vom Träger von der Einsatzstelle schriftlich angeordnet oder genehmigt. Die Einsatzstelle weißt die Freiwilligen in den Dienstwagen ein. Die Kosten trägt der Träger bzw. die Einsatzstelle.

      E

      Deine Einsatzstelle  ist der Ort, an dem du dich freiwillig enga­gie­ren. Um die Regeln und den Rahmen deines Engage­ments festzulegen, gibt es die Vereinbarung zwischen dir, der Fachstelle Freiwilligendineste und der Einsatzstelle. Im Bundesfrei­wil­ligen­dienst kommt noch der Bund (BAFzA) als Verein­barungs­partner hinzu.

      Wir kooperieren als Fachstelle Freiwilligendienste mit folgenden Einsatzstellenbereichen: Kindergärten, Schulen, Ju­gend­­kirchen und Fachstellen für Jugendarbeit, Kinder­hei­me, Krankenhäuser, Al­ten­­hei­me, Behin­der­ten­wohn­heime und -werkstätten, So­zial­sta­tio­nen, Pfarr­ge­mein­den, Einrichtungen der Flücht-lingshilfe,  etc.

      Viele Einsatzstellen koope­rie­ren schon über eine län­gere Zeit mit uns, d. h. wir kennen sie gut. Neue Einsatz­stellen werden vor ihrer Anerken­nung als neue Ein­satz­stelle von uns besucht und beglei­tet.

       

      Normalerweise besucht ein/e Referent*in dich einmal in deiner Einsatzstelle. Es findet bei dem Besuch ein Reflexionsgespräch mit dir und deiner Anleitungsperson statt. In diesem Gespräch kannst du konkrete Rückmeldungen, Anregungen und (Un-)Zufriedenheiten äu­ßern. Hierfür bieten wir dir in dem Gespräch einen geschützen Rahmen. Das gleiche gilt für deine Anleitungsperson.

      Beim Besuch gibt es für dich vor oder nach dem Gespräch mit der Anleiter*in.auch die Möglichkeit des Einzelgespräches mit dem/der zuständigen Referent*in der Fachstelle Freiwilligendienste.

       

      BFD 27+

      Im BFD 27+ soll möglichst in den ersten Dienstmonaten ein Einführungsgespräch mit dir und deiner Anleitung in der Einsatzstelle stattfinden. Bei Bedarf erfolgen wiederholte Einsatzstellenbe­suche.

      Viele prak­ti­sche Hinweise für die Zu­sammen­arbeit im Freiwil­ligendienst findest du im "Freiwilligendienste-Handbuch"

      Solltest du während deines Dienstes zu einem Bewer­bungsgespräch oder Einstel­lungs­test eingeladen werden, nimm bitte Kontakt mit deiner Einsatzstellenleitung auf. Wir empfehlen den Ein­satzstellen, dich in ange­mes­senem Um­fang hierfür freizu­stellen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht allerdings nicht. 

      Fällt der Termin in einer BiWo / einem Seminar liegt, kontaktiere bitte den/die zuständige*n Refe­renten*in der Fachstelle Freiwil­ligen­dienste. 

      Idealerweise ist der Frei­wil­li­gen­dienst eine „win-win-Si­tu­a­tion“. Du stellst dich und deine Arbeitskraft zur Ver­fü­gung und kannst wertvolle Erfahrungen für dein späteres Leben mitnehmen. Die Er­fah­rung zeigt, je höher dein En­ga­ge­ment ist (dazu gehören u. a. Pünktlichkeit, Mitdenken bei der Arbeit, Zuver­läs­sig­keit, Offenheit und Loyalität) desto mehr kannst du dich und deine Fähig­keiten aus­pro­bieren.

      Im Krankheitsfall werden bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Bei einer Krankheit die länger währt, übernimmt die Krankenversicherung die gesetzlich geregelten Leistungen.

      F

      An manchen Schulen bekommst du den Freiwilli­gen­dienst in Kombination mit den erforderlichen schuli­schen Voraussetzungen als Fach­­­hochschulreife anerkannt. Die genauen Voraus­setzungen wie z.B. die Min­dest­­dauer des Dienstes musst du an der betref­fenden Schule erfragen.

       

      Fügt jemand einem Dritten rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zu, so haftet er hierfür. Schuldhaftes Handeln gibt es in zwei Formen: Vorsatz und Fahr­lässigkeit.

      Vorsatz bedeu­tet, bewusstes und gewolltes Handeln. Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

      Fahrlässig verursachte Schäden werden vielfach über eine Haftpflichtversicherung reguliert. Vorsätzliches Verhalten einer/s Mitarbeiter*in kann ar­beitsrechtlich relevant sein, insbesondere für den Rückgriff des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. Auch wenn der Freiwilligendienst nicht als Arbeitsverhältnis gilt, werden die arbeitsrechtlichen Regelungen und Be­griffe adäquat im Freiwilligendienst angewendet. Eine Handlung kann den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen (z. B. fahrlässige Tötung, fahrlässige Kör­perverletzung, unterlassene Hilfeleistung). Strafbar macht sich, wer einen Straftat­bestand rechtswidrig und schuldhaft (also vorsätzlich oder fahrlässig) erfüllt.

      Als Freiwillige*r bist du berechtigt rabattierte Zeitkarten (keine  Einzelfahrkarten) bei den Verkehrsunternehmen/-verbänden zu erwerben. Gegen Vorlage deines BFD-/FSJ- Ausweises oder einer von der Fachstelle Freiwilligendienste ausgestellten Bescheinigung erbringst du  den Nachweis, dass du nach dem § 6a Abs.des allgemeinen Eisenbahngesetzes Schüler*innen/ Auszubildenden etc. gleichgestellt bist.

      Mit den Freiwilligendienstverträgen seit dem 01.07.23 erhalten Freiwillige eine monatliche Mobilitätspauschale von 49€. Es ist ihnen freigestellt, ob sie sich hiervon eine Monatsfahrkarte (z.B. Deutschlandticket) für den öffentlichen Verkehr für den täglichen Weg zur und von der Arbeitsstelle holen oder das Geld anderweitig nutzen. Auch für die An- und Abreise zur Bildungsarbeit ist diese Pauschale vorgesehen. Es erfolgt darüber hinaus keine Erstattung.

      Kosten die dir durch dienst­­lich angeordnete Fahrten entstehen oder in der Bildungswoche, werden dir von der Einsatzstelle nach Vorgabe des Bundesreisekostengesetzes erstattet.

      In der ersten Bildungswoche bzw. dem Basiseminar werden die sogenannten Freiwilligenvertreter*innen von der Gruppe gewählt. Die gewählten Freiwilligen vertreten ihre Gruppe in unterschiedlicher Weise und setzen sich für die Interessen aller Freiwiligen ein. Es finden regelmäßig Treffen der Freiwilligenvertretung statt, die von der Fachstelle Freiwilligendienste organisiert werden. 

      Alle Mitarbeiter*innen in Einrichtungen der sozialen Arbeit sind gesetzlich verpflichtet, bei Einstellung ein sogenanntes erweitertes Führungs­zeugnis abzugeben. Das Zeugnis beantragst du mit einem Anforderungsschreiben der Einsatzstelle bei deiner Gemeinde/Stadt und bekommst es mit der Post zugeschickt. Falls hierfür Kosten anfallen, bekommst du diese von der Einsatzstelle erstattet (Quittung aufbewahren!).

       

      G

      Als Freiwillige*r kannst du ggf. von Folgendem befreit werden:

      • Kontoführungsgebühren: Befreiung bitte bei deiner Bank beantragen.
      • Telefongrundgebühren: Befreiung beim Telefonanbieter beantragen.

      Eine Befreieiung von den GEZ-Gebühren ist nicht möglich. 

       

      FSJ: Das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten findest du hier.

      BFD: Das Gesetz über den Bundesfreiwiligendienstes findest du hier

      H

      Die Einsatzstelle informiert dich zu Beginn des Einsatzes darüber, welche Tätigkeiten von Hilfskräften übernommen werden dürfen, welche Fachkräfte für die Anleitung zuständig sind und welche Tatbestände im Rahmen der Dienstpflicht durch eine
      Haftpflichtversicherung abgesichert sind.

       

      I

      Du kommst in deiner Einsatzstelle tagtäglich mit Menschen zusammen, die Krankheitserreger unwissentlich wie wissentlich mit sich tragen, diese ungewollt übertra­gen und dich anstecken können. Deshalb musst du dich je nach Arbeitsbereich gegen unterschiedliche Erreger impfen lassen, um nicht selbst zu erkranken oder sogar zum Überträger von Krankheitserregern zu werden. Grundsätzlich teilt dir die Einsatzstelle mit, ob und gegen was du dich impfen lassen musst.

       

      Bei Incoming-Freiwilligen, die aus dem Ausland für einen Freiwilligendienst nach Deutschland eingereist sind oder den Dienst nach einem Au-Pair-Jahr anschließen, gelten in der Begleitung besondere Rahmenbedinungen/Verantwortlichkeiten. 

      Eine Übersicht mit wichtigen Informationen findest du hier.

      J

      Wenn du unter 18 Jahre alt bist gilt für dich das Ju­gend­arbeitsschutzgesetz. Das ganze Ge­setz kannst du hier Einsehen.

      Das sind die Grundregeln:

      Arbeitsdauer (§8 JArbSchG)

      Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden, die maximale wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Die maximale tägliche Arbeitszeit darf 8,5 Stunden betragen, wenn dadurch ein freier Brückentag zwischen Feiertagen und Wochenende durch Mehrarbeit an anderen Werktagen ausgeglichen werden soll. Die maximale Arbeitszeit darf auch dann 8,5 Stunden betragen, wenn sie an anderen Werktagen derselben Woche verkürzt ist.

      Pausenzeiten (§ 11 JArbSchG)

      Die Ruhepausen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden mindestens 30 Minuten ab einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten betragen. Die Dauer einer Pause hat mindestens 15 Minuten zu betragen. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden

      Ruhezeiten (§ 12 JArbSchG)

      Die Freizeit zwischen zwei Arbeitstagen muss mindestens 12 Stunden betragen

      Nachtarbeit (§ 14 JArbSchG)

      Jugendliche dürfen nur zwischen 6.00 und 20.00 Uhr beschäftigt werden.

      Ausnahmen gelten für die Landwirtschaft, Bäckereien und Konditoreien, das Gast- und Schaustellergewerbe sowie mehrschichtige Betriebe.

      Ausnahmen gelten auch, wenn äußere Rahmenbedingungen dies zum Vorteil der Beschäftigten nahelegen.

      5-Tage-Woche (§ 15 JArbSchG)

      Jugendliche dürfen nur 5 Tage pro Woche arbeiten, die zwei freien Tage sollen hintereinander liegen

      Wochenendarbeit

      Samstags- und Sonntagsarbeit ist nur in bestimmten Branchen zulässig. Bei Samstagsarbeit müssen zwei Samstage im Monat arbeitsfrei bleiben. Die 5-Tage-Woche bleibt bestehen (§ 16 JArbSchG). Bei Sonntagsarbeit müssen zwei Sonntage im Monat arbeitsfrei bleiben. Die 5-Tage-Woche bleibt bestehen (§ 17 JArbSchG).

      An gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, außer sie arbeiten in Branchen, in denen sie auch am Sonntag arbeiten dürfen. Immer arbeitsfrei bleiben der 25.12., der 1.1., der Ostermontag und der 1.5. (§ 18 JArbSchG).

       

      Keine Regel ohne Ausnahmen – auch im Jugendarbeitsschutzgesetz:

       

      Branchenbezogene Ausnahmen

      In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden (§ 8 (3) JArbSchG).

      Branchenausnahmen in Bezug auf die Arbeit am Wochenende und an Feiertagen finden sich in den §§ 16 und 17.

      Ausnahmen aufgrund von Tarifverträgen

      In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, die sich auf den Tarifvertrag bezieht, kann folgendes geändert werden:

      • Eine tägliche Arbeitszeit bis zu 9 Stunden, eine wöchentliche Arbeitszeit bis zu 44 Stunden und 5,5 Arbeitstage, wenn im Durchschnitt von 2 Monaten die Wochenarbeitszeit bei 40 Stunden liegt.
      • Eine Verkürzung der Pausen um 15 Minuten und eine Veränderung der Lage.
      • Häufigere Samstagsarbeit, wenn dafür ein anderer Wochentag arbeitsfrei ist.
      • Arbeit bis zu 4 Stunden an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, wenn an einem Wochentag ein halber Tag freigenommen wird.

      Häufigere Sonntagsarbeit in Gaststätten, im Schaugewerbe und in der Landwirtschaft in der Saison (§ 21a (1) JArbSchG).

      Weiterhin können auch nicht tarifgebundene Betriebe Regelungen aus Tarifverträgen übernehmen, falls dieser Tarifvertrag für das Unternehmen gelten würde. Erforderlich ist dann eine Betriebsvereinbarungen oder schriftliche Vereinbarungen mit den Beschäftigten (§ 21a (2) JArbSchG).

      K

      Während deines FSJs und BFDs haben deine Eltern weiterhin grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld, wenn du jünger als 25 Jahre bist. Bei der Kindergeldkasse der Agentur für Arbeit muss dafür eine Bescheinigung vorgelegt werden.

      Es gibt Ausnahmen, bei denen kein Kindergeld gezahlt wird. Bei Fragen wendest du dich am Besten direkt an die zuständige Kindergeldkasse.

      Das Kindergeld ist ein Zu­schuss an deine Eltern für Leistungen, die du von ihnen erhältst. Falls du keine Leis­tun­gen, z. B. Essen, Wohnung,  von deinen Eltern erhältst, steht dir das Kindergeld zu.

       

       

      Konflikte und Auseinander­setzungen gehören zum Le­ben und damit auch zu deinem Freiwilligendienst dazu. Sie sind wichtig, um Positionen zu klären und Probleme zu lösen. Wenn dich etwas stört, sprich es rechtzeitig bei deinern Anleitungsperson oder der Einrichtungsleitung an. Gerne unterstützen wir dich von der Fachstelle Freiwilligendienste hierbei. 

      Für die Dauer deines Freiwilligendienstes musst du dich bei einer gesetzlichen Krankenkasse deiner Wahl selbst versichern. Eine Familienver­sicherung ist während dem FSJ/BFD nicht möglich. So­fern du privat versichert bist, muss diese für die Dauer des Freiwil­ligen­dienstes ausge­setzt wer­den. Im Fachjargon heißt dies „ruhen lassen“. Sofern du den­noch den priva­ten Schutz haben möch­ten, musst du dich auf eige­ne Kosten zu­satz­versichern.

      s. Arbeitsunfähigkeit

      M

      Für die Nutzung von Fotos gelten bestimmte Regelungen: Zum einen liegen die Urheberrechte bei den jeweiligen Fotografen, zum anderen werden die Rechte der Personen auf dem Foto geschützt.

      Für die Bildungsarbeit heißt das, dass Fotos von anderen Seminar­teilnehmer*innen und Fotos, die nicht selbst gemacht sind, Freunden und der Familie gezeigt, aber nicht weiterge­ge­ben werden dürfen. Frem­de Fotos dürfen nur ins Inter­net gestellt wer­den, wenn die schriftliche Erlaubnis des Er­stel­lers und aller Personen auf dem Foto vorliegen. Selbst gemachte Fotos dür­fen nur ins Internet gestellt werden, wenn alle Personen auf den Fotos schriftlich ihr Einverständnis gegeben ha­ben. Das Gleiche gilt für eine Weitergabe per Handy.

      Wir bitten darum, keine Fotos aus den Seminareinheiten ins Internet zu stellen. Dies kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen!

      Für Fotos, die in der Einrich­tung gemacht werden, gilt das Gleiche. Hier muss beach­tet werden, dass bei Kindern die Eltern ihr Einverständnis geben müssen und bei älte­ren Menschen und Menschen mit Behinderung, für die ein*e gesetzliche*r Betreu­er*in eingesetzt ist, diese/r ihr Einverständnis geben muss.

       

       

      In manchen Einsatzstellen sorgt die Mitarbeitervertre­tung (MAV) für die Belange der Mitarbeiter*innen, die die­ses Gremium wählen. Die MAV vertritt gegenüber dem Arbeitgeber die Rechte der Angestellten. Auch diese Menschen können Ansprech-partner*innen für Sie sein.

      Je nach Träger der Einsatzstelle können vergleichbare Gremien als „Betriebsrat“ oder „Personalrat“ bezeichnet werden.

      Im Taschengeld ist eine Mobiliätspauschale von 49,00Euro enthalten, welche die Kosten zu den Fahrten zur Einsatzstelle und den Bildungswochen abdeckt.

      Auch im Freiwilligendienst gilt das Mutterschutzgesetz. Es gelten dementsprechend besondere Vorschriften und es besteht Anspruch auf Mutterschutzleistungen. Das Elternzeitgesetz findet keine Anwendung.

      Wenn du während deines Freiwilligendienstes schwanger wirst, teile dies bitte der Einsatzstelle mit. Sie wird dir in Rücksprache mit der Fachstelle Freiwilligendienste alles weitere erklären.

      N

      Freiwillige dürfen nicht im Nacht­dienst und in der Nachtbereitschaft eingesetzt wer-den. Ausnahmen sind z. B. eine „Schnuppernachtbereitschaft“ oder eine Übernach-tung der Kindergartenkinder. Die Ausnahmen sind aber nur dann möglich, wenn du Fach­personal unterstützt; kei­nes­­falls bei Personalengpäs­sen oder gar alleine!

       

       

      Da du als freiwilligendienstleistende Person in der Regel eine Vollzeittätigkeit leistest, stellst du deiner Ein­satz­stelle deine volle Arbeits­kraft zur Verfügung. Des­we­gen stellt sich hier bei einer zusätzlichen Nebentätigkeit immer die Frage der Über­lastung und Vereinbarkeit mit dem Freiwilligendienst. Auf jeden Fall müssen Neben­tätigkeiten schriftlich bei der Einsatzstelle beantragt werden und die Fachstelle Freiwilligendienste muss informiert werden. Die Beantragung erfolgt mit diesem Formular, in dem auch die genaueren Bedingungen für eine Nebentätigkeit aufgeführt sind. 

      Bei einem Freiwilligendienst in Teilzeit bis 27 Jahren kann keine Nebentätigkeit ausgeübt werden, da dies den besonderen Gründen, die für einen Freiwilligendienst in Teilzeit bis 27 Jahren vorliegen müssen, widersprechen würde.

      Ausländische Freiwillige, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 Beschäftigungsverordnung erhalten haben, dürfen keine Nebentätigkeit ausüben.

      Wenn du älter als 27 bist und im BFD27+ einen Freiwill­igendienst in Teilzeit ausübst, entfällt die Beantragungs­pflicht.

       

      P

      Dieses Fremdwort bedeutet "Mitbestimmung". Konkret heißt dies für unsere Zusam­men­arbeit, dass wir uns von dir wünschen und erwar­ten, dass du Verantwortung für deinen Freiwilligendienst übernimmst, mitredest und mitentscheidest.

      Gelegenheit dazu hast du auf den Bildungswochen/Seminaren bei der:

      • Wahl des Themas
      • Mitvorbereitung und -gestaltung dieser Themen
      • aktiven Mitarbeit in der BiWo/Seminar, auch bei der Mitarbeit durch eigene Gestaltung von Teilen des Rahmenprogramms z. B. Warming ups, Abend­impulse, Gottesdienste, Feste, Abende, Aktionen, etc.,
      • Umsetzung von Ideen
      • Erörterung dessen, was dir nicht passt

      Auch beim Einsatzstellenbesuchen hast du die Möglichkeit, dir wichtige Punkte offen anzusprechen. 

      Wenn du möchtest, kannst du dich von deiner Gruppe in die Freiwilligenvertretung wählen lassen. In der Freiwilligenvertretung vertritts du die Interessen deiner Bildungsgruppe bzw. aller Freiwilligen.

       

       

       

      s. Mitarbeitervertretung

      In deiner Freiwilligendienstver­einbarung und den dazugehörenden Bestimmungen sind deine Pflichten, wie z. B. die Schweigepflicht und die Teilnahme an den Bildungs­wochen, aufgeführt. Lies daher die Vereinbarung aufmerksam durch, damit du weißt, was dich erwartet.

      Gerne verwechseln Einsatzstellen Freiwillige mit Praktikant*innen und deren Ein­satzmöglichkeiten. Sorgen Sie bitte mit uns dafür, dass in deiner Einrichtung diese Verwechslung aufgelöst wird.

      Vor-Praktikum

      Ein Freiwilligendienst wird bei vielen sozialen Ausbil­dungen und Studiengän­gen als Vorpraktikum aner­kannt, bitte informiere dich an der dafür zustän­digen Stelle. Wir stellen dir gerne eine Bescheinigung aus.

      Praktikum im FWD

      Während des Freiwilligendienstes besteht die Möglichkeit ein Praktikum bzw. ein Probearbeiten zur beruflichen Orientierung zu machen. Die Einsatztelle kann dich hierfür freistellen bzw. unbezahlten Urlaub gewähren. Ein Zeitraum von höchstens vier Wochen darf dabei nich überschritten werden. Wenn du ein Praktikum machem möchtest, besprich dies mit deiner Einsatzstelle. Die Einsatzstelle muss zustimmen und die Fachstelle Freiwilligendienste informieren. Die letzte Genehmigung liegt bei der Fachstelle Freiwilligendienste.

      Während des Freiwilligendienstes besteht die Möglichkeit ein Praktikum bzw. ein Probearbeiten zur beruflichen Orientierung zu machen. Die Einsatztelle kann dich hierfür freistellen bzw. unbezahlten Urlaub gewähren. Ein Zeitraum von höchstens vier Wochen darf dabei nich überschritten werden. Wenn du ein Praktikum machem möchtest, besprich dies mit deiner Einsatzstelle. Die Einsatzstelle muss zustimmen und die Fachstelle Freiwilligendienste informieren. Die letzte Genehmigung liegt bei der Fachstelle Freiwilligendienste.

      In der ersten Bildungswoche / dem Basisseminar findet die Schulung "Sexualisierte und andere Gewalt erkennen und handeln" statt. Durch die Schulung sollen die Freiwilligen für das sensibilisiert werden und Handlungsmöglichkeiten aufgzeigt bekommen.

      Um Freiwillige vor Grenzüberschreitungen und Übergriffen zu schützen, hat die Fachstelle Freiwilligendienste ein Institutionelles Schutzkonzept entwickelt. Dies beinhaltet auch Beschwerdewege.

      Weitere Infos erhältst du auch unter "Augen auf bei Gewalt" auf unserer Homepage.

      In der Probezeit gelten be­son­dere Regelungen zur Beendigung des Freiwilligen­dienstes. Im BFD beträgt die Probzeit 6 Wochen, im FSJ 8 Wochen. 

      Die Bestimmungen hierzu findest du in der Vereinbarung.

       

      Im Laufe deines Freiwilligendienstes kannst du in der Einsatzstelle ein Pro­jekt planen und durchführen, das du dann in der Bildungswoche mit den anderen Freiwilligen auswer­test.

      Die Größe des Projektes richtet sich dabei nach deinen Interessen und den Möglich-keiten, die die Einsatzstelle bietet. Sprich deine Anleitungsperson an!

      Q

      Der Freiwilligendienst qualifiziert dich nicht zu einem Beruf, aber er kann dir helfen, bestimmte Schlüsselqualifikationen zu erwerben und zu festigen:

      • Teamfähigkeit
      • Einfühlungsvermögen
      • Durchsetzungsvermögen
      • Verantwortungsbewusst-sein
      • Konfliktfähigkeit
      • Spontanität
      • Flexibilität
      • Eigeninitiative
      • Einsatzbereitschaft
      • Kreativität
      • Pünktlichkeit
      • Zuverlässigkeit
      • Kontaktfreudigkeit
      • Durchhaltevermögen und Frustrationstoleranz
      • Kommunikationsfähigkeit

      Zudem ist uns wichtig, dass du dich selbst besser kennenlernst und lernst mit deinen Stärken und Schwächen umzugehen.

       

      R

      Grundlage für rechtliche Fra­gen im FSJ ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfrei­willigendiensten. Im Bundesfreiwilligendienst ist es das Bundesfreiwilligen­dienstgesetz. Nähere Informationen findest du unter dem Stichwort "Gesetze".

      Weiterhin kommen die ge­setzlichen Arbeitsschutzbe­stimmungen wie der Arbeits­schutz und das Bundesur­laubsgesetz zur Anwendung.

      Bei Fragen rund um gesetzli­che Regelungen steht dir die Fachstelle Freiwilligen­dienste gerne zur Verfügung.

      s. Fahrtkosten

      S

      Schichtdienst in einer Einsatzstelle heißt im Wechsel Früh- und Spätdienst zu arbeiten. Je nach Bedingungen der Tä­tigkeit kann es sein, dass du immer nur in einer Schicht ein­gesetzt wirst. Manchen sagt der Schichtdienst sehr zu, für andere ist diese Arbeitszeitform gewöhnungsbe­dürftig, gerade am Anfang. Wie auch immer du deinen  Schicht­dienst findest, hier erlebst du hautnah eine Rah­menbedingung des Arbeits­lebens und du kannst dir darüber klar wer­den, ob das eine für dich vor­stellbare Arbeitsform deines späteren Berufslebens ist.

      Bei Schwangerschaft informiere umgehend deine Ein­satzstelle und uns als Träger. In diesem Fall gelten besondere Vorschriften, die dich und dein Kind schützen sollen. Deinen Freiwilligendienst musst du daher nicht abbrechen oder vorzeitig beenden!

      Wie alle Mitarbeiter*innen verpflichtest du dich vom ersten Diensttag an und auch über den Freiwilligendienst hinaus, absolutes Stillschweigen gegenüber Menschen außerhalb deiner Einsatzstelle zu wahren, was konkrete Daten der dir Anvertrauten angeht. Dies betrifft alles, war deren Privatsphäre angeht, wie Namen, Anschrift, Geburtsdatum, persönliche Verhältnisse, Diganosen etc.  Du bist für deren Datenschutz verantwortlich!

      Grundsätzlich sind wir offen für Freiwillige mit einer Behinderung. Für sie gelten die  Regelungen des SGB IX ab einem Grad von 50%. Dazu zählen insbesondere fünf Ta-ge zusätzlicher Urlaub (§ 125 Abs. 1 SGB IX)

      Der Arbeitgeber ist gemäß §81 Abs.4 SGBIX verpflichtet, für eine "behinderungs-gerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Be-triebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Ar-beitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Be-rücksichtigung der Unfallgefahr, unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung" zu sorgen. Das bedeutet praktisch, dass spezielle Pausenregelungen erforderlich sein können, wenn das behinderungsbedingt geboten ist.

      Bildungsarbeit sollen Spaß machen, sind aber Arbeitzeit. Die Seminarregeln findest du in den Bestimmungen deiner FSJ/BFD-Vereinbarung (Seite 2).

      Die Landesgesetze zum Sonderurlaub für Arbeitnehmer*innen  z. B. bei der päd. Mitarbeit bei Ferienfreizeiten, gelten im Freiwilligendienst nicht. Trotzdem kannst du bei deiner Einsatzstelle Sonderurlaub /  Freistellung beantragen.

      • Beantragung und Bewilligung des Sonderurlaubs läuft über deine Einsatzstelle. Diese informiert die Fachstelle Freiwilligendienste.
      • Es besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub der Gesetzgebung nach. Die Gewährung des Son­derurlaubs liegt im Ermessen der Einsatzstelle. 
      • Die Einsatzstelle bekommt keine Kostenerstattung.
      • Sonderurlaub während einer Bildungswoche ist nicht möglich.

      Die Sozialversicherung beinhaltet die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegever-sicherung. Als Freiwillige/r musst du selbst sozialver­sichert sein und du kannst nicht mehr in der Familienver­si­cherung bleiben. Dies ist zu deinem eigenen Vorteil, da du nur durch die eigene Mit­gliedschaft und Einzahlung in die Sozialversicherung später z. B. Ansprüche auf Rente oder Arbeitslosengeld hast. Die Sozialversicherungs­bei­träge werden, anders als beim Arbeitsverhältnis, kom­plett von Ihrer Einrichtung übernommen und an die Sozial­versicherung abgeführt.

      Zu Beginn deiner ersten sozialversicherungspflichtigen Tä­tigkeit, (ggf. der Freiwil-ligendienst) hast du bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (kurz: BfA) eine Sozialversicherungsnummer und einen –ausweis erhalten. Diese wird dich ein Leben lang bei all deinen zukünftigen Arbeitgebern begleiten.

      Da dein Taschengeld unter dem z. Zt. festgesetzten steuer­freien Jahreseinkommen der Steuerklasse 1 liegt, fallen in der Regel keine Steuern an, die du zahlen musst.

      Seit dem Jahr 2007 bekommen alle Bürger*innen eine sogenannte „Steueridentifi-kationsnummer“ zugeteilt. Die­se begleitet dich ein Leben lang. Falls du eine solche noch nicht zugeteilt bekommen haben, beantrage  diese bitte bei deiner zustän­digen Wohngemeinde. Die Nummer teilst du dann bitte deiner Einsatzstelle mit. Diese braucht die Nummer, um Sie beim Finanzamt anzumelden.

      Bei der Vergabe eines Stu­dienplatzes durch die Zentralvergabestelle (kurz: ZVS) dürfen dir als Freiwillige*r  keine Nachteile entstehen. Dies ist in § 18 des Staatsver-trags geregelt. Das heißt konkret, dass dir ein zu Beginn oder während des Freiwil-ligendienstes zugesagter Studienplatz erhalten bleibt; lediglich der Ortswunsch kann nicht garantiert werden.

      Bei Studienplatzzusagen von Fachhochschulen und Universitäten muss dieser Sachver­halt individuell geklärt wer­den.

      Neben der Abiturnote können auch absolvierte Freiwilligendienste bei der Zulassung zu einem zugangsbeschränkten Studium angerechnet werden. Hierfür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Voraussetzungen richten sich zum einen nach dem angestrebten Studiengang bzw. nach dem damit verbundenem Zulassungsverfahren, zum andern sind an die verschiedenen Freiwilligendienstformate zum Teil unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, etwa hinsichtlich der Dauer. Teilweise muss sich aus dem eingereichten Nachweis unter anderem die fachliche Einschlägigkeit des Dienstes ergeben. Hierzu muss eine Affinität mit dem beantragten Studiengang hergestellt werden. Zu beachten ist weiterhin, dass ein Freiwilligendienst im fachlich einschlägigen Bereich oftmals erst ab einer Mindestdauer von 11 absolvierten Monaten zu einem bestimmten Stichtag (s.u.) berücksichtigt wird. Wichtig: Die Mindestdauer von 11 Monaten muss bereits mit Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein.

      Wer einen Freiwilligendienst aufnehmen möchte und dessen Anerkennung bei einem zulassungsbeschränkten Studiengang anstrebt, sollte sich daher zuvor auf www.hochschulstart.de über die Voraussetzungen (und insbesondere Stichtage) der Anerkennung informieren und mit dem Träger seines Freiwilligendienstes einen dementsprechenden Zeitpunkt für die Aufnahme des Dienstes vereinbaren.

      Das Schülerticket Hessen ist eine persönliche Jahreskarte auch für Freiwillige, die in Hessen wohnen und/oder hier ihren Freiwilligendienst machen. Als Freiwillige*r kannst du dieses Ticket in Anspruch nehmen. Zur Beantragung benötigst du eine Freiwilligenbescheinigung. Das Ticket kostet 365,00 € im Jahr oder 31,00 € im Monat.

       

      T

      Im Herbst und im Frühling wird von der Fachstelle Freiwilligendienste ein Tandemtag organisiert, zu dem du zusammen mit deiner Anleitungsperson eingeladen bist. Im Mittelpunkt steht die Reflexion deines Freiwilligendienstes zusammen mit deiner Anleitung. Die Teilnahme ist freiwillig. Circa 6 Wochen vor der Veranstaltung erhältst du und auch deine Einsatzstelle eine Einladung zu dem Tag.

      Als Freiwillige erhaltst du ein monatliches Taschengeld, welches steuerrechtlich wie Lohn oder Gehalt bewertet wird. Das Gesetz hat zwar eine Höchstgrenze, jedoch keine Mindestgrenze festgelegt.

      Alle Einsatzstellen, die mit der Fachstelle Freiwilligendienste kooperieren, zahlen ein monatliches Taschengeld von 329,00Euro (inklusive 49,00 Euro Mobilitätspauschale) und eine Verpflegungspauschale von 150,00 Euro. Insgesamt erhalten die Freiwilligen also 479,00 Euro. Bei einem Freiwilligendienst in Teilzeit wird die Höhe entsprechend angepasst.

       

      Freiwillige über 27 erhalten ein höheres Taschengeld. Das  erklärt sich damit, dass Freiwillige 27+ kein Kindergeld bekommen. Der deshalb höhere Einsatzstellenzuschuss wird an die Freiwilligen weitergegeben. Konkret heißt dies bei einer Vollzeitstelle: 399,00 Euro Taschengeld (inklusive 49,00 Euro Mobilitätspauschale) + 150,00 Euro Verpflegung = 549,00 Euro gesamt. Bei einer geringeren Wochenarbeitszeit verringern sich das Taschengeld und der Verpflegungszuschuss entsprechend.

      FSJ / BFD bis 27 Jahren

      Grundsätzlich ist ein Freiwilligendienst in Teilzeit bei Freiwilligen unter 27 nur bei berechtigten Gründen möglich. Personen mit familiären, erzieherischen oder pflege-rischen Verpflichtungen sowie Menschen mit physischen oder psychischen Beeinträch-tigungen oder anderen schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen können auch einen Freiwilligendienst in Teilzeit leisten. Darüber hinaus können Freiwillige einen Freiwilligendienst in Teilzeit ausüben, die parallel zum Freiwilligendienst Bildungs- und Qualifizierungsangebote wahrnehmen wollen. Eine Nebentätigkeit dürfen Sie, wenn Sie einen Freiwilligendienst in Teilzeit bis 27 aus oben genannten Gründen leisten, nicht ausüben.

      BFD 27+

      Für Freiwillige 27+ ist ein Dienst in Teilzeit ohne Begründung möglich.

      Der Freiwilligendienst ist kein klassisches Arbeitsverhältnis, auch wenn es Parallelen gibt.

      Bei einem beim Freiwilligendienst kommen drei "Parteien" zusammen:

      1. Du als Freiwillige*r,

      2. Die Einsatzstelle,

      3. Der Träger, in deinem Fall wir, die Fachstelle Freiwilligendienste im Bistum Limburg

      Hauptaufgabe des Trägers ist die Auswahl geeigneter Ein­satzstellen und Tätigkeiten und die pädagogische Beglei­tung während des Freiwill­ligendienstes durch die Bil­dungs­wochen und Besuche in den Einrichtungen.

      Im FSJ hat der Träger Arbeitgeberfunktion, er stellt z. B. Bescheinigungen und Nachweise aus. Bescheinigungen im BFD stellen auch wir als Träger aus. Die Arbeitgeberfunktion hat dagegen die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufga-ben (BAFzA).

      U

      Für alle Unfälle im Rahmen deines Freiwilligendienstes bist du über die Berufs-genossenschaft (BG) deiner Einrichtung unfallversichert. Eine unverzügliche Unfallmel­­dung an die BG von Seiten der Einsatzstelle ist verpflichtend. Die Fachstelle Freiwilligendienste benötigt eine Kopie der Meldung. 

      Manche Einrichtungen stellen eine Unterkunft für die Freiwilligen zur Verfügung. Im Bedarfsfall kann dies direkt mit der Einrichtung geklärt werden. In der Regel entstehen hierfür keine Kosten.

      Die Bemessung des Urlaubs richtet sich nach den tarif- und arbeitsrechtlichen Bedingungen, die in der Einsatzstelle gelten. Bitte frag in deiner Einsatzstelle nach, welche Regelung der dort gültige Tarifvertrag vorsieht. Im BFD findest du die Anzahl deiner Urlaubstage auch in der Vereinbarung.

      Da die Urlaubsterminierung immer wieder mal problematisch werden kann, solltest du möglichst rechtzeitig in der Einrichtung deine Urlaubswünsche anmelden.

      Der Urlaub dient zur Erholung während des Freiwilligendienstes, deshalb sollte er nach Möglichkeit im Laufe des kompletten Einsatzes abgegolten werden und nicht erst am Ende des Dienstes.

      WICHTIG: Wäh­rend der Biwos / Seminare kann kein Urlaub genommen werden!

      Grundsätzlich gelten für Ju­gend­liche unter 18 Jahren andere Urlaubsregelungen. (s. Jugendarbeitsschutzgesetz)

      Bei einer für das gesamte Kalenderjahr anerkannten Schwerbehinderung stehen Ihnen nach § 125 Abs. 1 SGB IX fünf Tage mehr Urlaub zu.

      Urlaubsgeld sieht das JFDG und das BFDG nicht vor – es ist daher nicht erlaubt Freiwilligen Urlaubsgeld auszuzahlen. Dies ergibt sich als Umkehrschluss aus den § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG und § 2 Abs. 4 BFDG. Gleiches gilt für Weihnachtsgeld und Zuschläge.

      V

      Da du als Freiwillige*r keine fachliche Ausbildung hast und das Fachpersonal nur mit Hilfstätigkeiten unterstützen darfst, gibt es in den verschiedenen Einsatzbereichen auch Tätigkeiten, die du als Freiwillige*r nicht ausüben darfst.

      Schütze dich sich selbst vor Überforde­rung und verhindere, dass Schäden verursacht werden, die dich wohlmöglich dein Leben lang belasten. Eine Liste der verbotenen Tätigkeiten findest du im Freiwlligendienste-Handbuch ab S. 17.

      Als Grundlage für deinen Freiwilligendienst schließt du eine Vereinbarung ab. Sie ist vergleichbar mit einem Vertrag, heißt aber nicht so, weil Sie eine Sonderform eines Vertrages darstellt:

      Im FSJ werden in einer Dreiecksvereinbarung zwi­schen Freiwilligen, Träger und Einsatzstelle die gegenseitigen Verpflichtungen fest­gelegt. Der Großteil der gegenseitigen Pflichten und Rechte ist gesetzlich vorgeschrieben, einige Passagen sind durch besondere Absprachen der Beteiligten bestimmt.

      Im BFD wird eine Vereinbarung zwischen Freiwil­li­gen, der Einsatzstelle und der Bundesregierung, ver­tre­ten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesell­schaft­liche Aufgaben, ge­schlos­sen. In dieser Verein­barung sind die Aufgaben des Trägers und das Verhältnis zu diesem definiert, was in einer eige­nen Anlage für die Fachstelle Freiwilligendienste beschrie­ben wird.

      Vor der Verlängerung des Freiwilligendienstes führt der/die zuständige Referent*in ein Gespräch mit dir über die Gründe und Zielsetzung. Wenn deine Einsatzstelle einverstanden ist, ist eine Verlängerung auf bis zu 18 Monate in der Regel problemlos möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass du bei bei der Bildungsarbeit nicht unentschuldigt gefehlt hast. Die Verlängerung kann von dir bzw. deiner Einsatzstelle mit dem entsprechenden Formular bei der Fachstelle Freiwilligendienste beantragt werden. 

      Bei einer Verlängerung deines Freiwilligendienstes benötigst du weitere Bildungstage.

      Vermögenswirksames Sparen ist möglich, z. B. wenn du einen Bausparvertrag oder eine Lebensversicherung abgeschlossen hast. Es wird jedoch kein Arbeitgeberanteil erstattet. Deshalb verringert sich das Taschengeld um die Höhe des Sparbetrages.

      Du erhätlst einen Verpflegungskostenzuschuss zusätzlich zu deinem Taschengeld. In manchen Einrichtungen wird Verpflegung angeboten. Die entstehenden Kosten trägst ggf. du selbst oder sie werden von deinem Verpflegungs­kostenzuschuss abgezogen. Zum Teil wird aus pädagogischen Gründen die Teilnahme an der Verpflegung verpflichtend gemacht. Dafür gelten eigene Regelungen. Frag in deiner Einsatzstelle nach, wel­che Regelung getroffen wur­de.

      W

      Die Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente) wird in der Regel für die Dauer der Teilnahme am Freiwilligendienst weitergezahlt. Es wird eine Bescheinigung zur Vorlage benötigt.

      Ein Wechsel der Einsatzstelle ist nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit dem Träger möglich. Ein Wechsel muss ohne Unterbrechung stattfinden und nahtlos erfolgen. Wenn du über einen Wechsel der Einsatzstelle nachdenkst, kontaktiere den/die für dich zuständige Referent*in in der Fachstelle Freiwilligendienste.

      Es gelten die gleichen Regelungen wie beim Urlaubsgeld, s. Urlaubsgeld.

      In vielen Einrichtungen gibt es Schicht- und Wochenend­dienst. Dieser gilt auch für Freiwillige. Freiwillige erhalten jedoch wenigstens alle zwei Wochen eine freies Wochenende. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung, z.B. Dienstausgleich in der unmittelbar da­rauf­folgenden Woche. 

      Während des Freiwilligendienstes besteht die Möglichkeit Wohngeld zu beantragen. Beantragt wird das Wohngeld bei den örtlich zuständigen Wohngeldbehörden. Die Zahlung von Wohngeld hängt u.a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wohnung der Lebensmittelpunkt der/des Freiwilligen ist. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des Freiwilligendienstes mit der Wohngeldbehörde geklärt werden. Sie entscheidet im Einzelfall über die Bewilligung, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

      Z

      Am Ende des Freiwilligendienstes bekommst du von uns als Fachstelle Freiwilligendienste automatisch ein Zertifikat über deinen Dienst. Fehltage während der Bildungsarbeit werden im Zertifikat vermerkt. Auf der Rückseite des Zertifikates sind die Inhalte der Bildungs­wochen aufgeführt.

      Von deiner Einsatzstelle erhältst du am Ende deines Freiwilligendienstes ein qualifiziertes Zeugnis, das Angaben zu deiner Aufgaben und Tätigkeiten sowie einer Bewertung enthält.  

      Aufgrund der gesetzlich geregelten Leistungen im Freiwilligendienst dürfen Überstunden, Wochenend- und Feiertagsdienste der Freiwilligen nicht mit finanziellen Zuschlägen vergütet werden. Erlaubt ist nur der Ausgleich der Arbeitszeit.